§ 4 StBHG

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär bzw. als Geldleistung erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbringung nicht übersteigen. Eine befristete Zuerkennung von Leistungen ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
    1. 1.Ziffer einsVollstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von 24 Stunden am Tag in Einrichtungen der Behindertenhilfe in Anspruch nimmt. Es können auch mehrere teilstationäre Leistungen die Inanspruchnahme einer vollstationären Leistung ergeben.
    2. 2.Ziffer 2Teilstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von mindestens vier Stunden pro Tag in Einrichtungen gemäß § 43 Abs. 2 oder anderen Einrichtungen, wie insbesondere in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften, (heilpädagogischen) Kindergärten oder Tageseinrichtungen in Anspruch nimmt, ausgenommen in Kindergärten mit integrativer Zusatzbetreuung oder in Einrichtungen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen.Teilstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von mindestens vier Stunden pro Tag in Einrichtungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, oder anderen Einrichtungen, wie insbesondere in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften, (heilpädagogischen) Kindergärten oder Tageseinrichtungen in Anspruch nimmt, ausgenommen in Kindergärten mit integrativer Zusatzbetreuung oder in Einrichtungen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen.
    3. 3.Ziffer 3Ambulante Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung stundenweise Leistungen in Einrichtungen in Anspruch nimmt, die nicht unter Z. 2 fallen.Ambulante Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung stundenweise Leistungen in Einrichtungen in Anspruch nimmt, die nicht unter Ziffer 2, fallen.
    4. 4.Ziffer 4Mobile Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung sonstige, nicht unter Z. 1 bis 3 fallende Leistungen in oder außerhalb seiner Wohnung in Anspruch nimmt.Mobile Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung sonstige, nicht unter Ziffer eins bis 3 fallende Leistungen in oder außerhalb seiner Wohnung in Anspruch nimmt.
    5. 5.Ziffer 5Geldleistung bedeutet, dass die Leistung in Geldeswert erbracht wird.
  3. (3)Absatz 3Die Hilfeleistungen können folgendermaßen erbracht werden:
    1. 1.Ziffer einsVollstationär: § 5, § 7, § 18;Vollstationär: Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 18 ;,
    2. 2.Ziffer 2teilstationär: § 5, § 7, § 8, § 16, § 18;teilstationär: Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 16,, Paragraph 18 ;,
    3. 3.Ziffer 3ambulant: § 5, § 7, § 16, § 21a, § 22;ambulant: Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 16,, Paragraph 21 a,, Paragraph 22 ;,
    4. 4.Ziffer 4mobil: § 5, § 7, § 8, § 21, § 21a, § 22;mobil: Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 21,, Paragraph 21 a,, Paragraph 22 ;,
    5. 5.Ziffer 5Geldleistungen: § 5 bis § 9, § 16 Abs. 2 und 3, § 20, § 21, § 21a, § 22, § 22a, § 24a, § 25a, § 38 und § 47 Abs. 9.Geldleistungen: Paragraph 5 bis Paragraph 9,, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 21 a,, Paragraph 22,, Paragraph 22 a,, Paragraph 24 a,, Paragraph 25 a,, Paragraph 38 und Paragraph 47, Absatz 9,
  4. (4)Absatz 4Menschen mit Behinderung sind berechtigt, unter den für ihre Bedarfe in Frage kommenden gleichartigen Einrichtungen und Diensten zu wählen.

(1) Die Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär bzw. als Geldleistung erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbringung nicht übersteigen. Eine befristete Zuerkennung von Leistungen ist zulässig.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Vollstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von 24 Stunden am Tag in Einrichtungen der Behindertenhilfe in Anspruch nimmt. Es können auch mehrere teilstationäre Leistungen die Inanspruchnahme einer vollstationären Leistung ergeben.

2.

Teilstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von mindestens vier Stunden pro Tag in Einrichtungen gemäß § 43 Abs. 2 oder anderen Einrichtungen, wie insbesondere in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften, (heilpädagogischen) Kindergärten oder Tageseinrichtungen in Anspruch nimmt, ausgenommen in Kindergärten mit integrativer Zusatzbetreuung oder in Einrichtungen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen.

3.

Ambulante Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung stundenweise Leistungen in Einrichtungen in Anspruch nimmt, die nicht unter Z. 2 fallen.

4.

Mobile Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung sonstige, nicht unter Z. 1 bis 3 fallende Leistungen in oder außerhalb seiner Wohnung in Anspruch nimmt.

5.

Geldleistung bedeutet, dass die Leistung in Geldeswert erbracht wird.

(3) Die Hilfeleistungen können folgendermaßen erbracht werden:

1.

Vollstationär: §§ 5, 7, 18, 19;

2.

Teilstationär: §§ 5, 7, 8, 16, 18, 19;

3.

Ambulant: §§ 5, 7;

4.

Mobil: §§ 5, 7, 8, 21, 21a, 22;

5.

Geldleistungen: § 5 bis § 9, § 16 Abs. 2 und 3, § 20, § 21, § 21a, § 22, § 22a, § 24a, § 25a, § 38 und § 47 Abs. 5.

(4) Menschen mit Behinderung sind berechtigt, unter den für ihre Bedarfe in Frage kommenden gleichartigen Einrichtungen und Diensten zu wählen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2024

In Kraft vom 01.02.2021 bis 31.12.2024
  1. (1)Absatz einsDie Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär bzw. als Geldleistung erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbringung nicht übersteigen. Eine befristete Zuerkennung von Leistungen ist zulässig.
  2. (2)Absatz 2Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:
    1. 1.Ziffer einsVollstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von 24 Stunden am Tag in Einrichtungen der Behindertenhilfe in Anspruch nimmt. Es können auch mehrere teilstationäre Leistungen die Inanspruchnahme einer vollstationären Leistung ergeben.
    2. 2.Ziffer 2Teilstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von mindestens vier Stunden pro Tag in Einrichtungen gemäß § 43 Abs. 2 oder anderen Einrichtungen, wie insbesondere in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften, (heilpädagogischen) Kindergärten oder Tageseinrichtungen in Anspruch nimmt, ausgenommen in Kindergärten mit integrativer Zusatzbetreuung oder in Einrichtungen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen.Teilstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von mindestens vier Stunden pro Tag in Einrichtungen gemäß Paragraph 43, Absatz 2, oder anderen Einrichtungen, wie insbesondere in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften, (heilpädagogischen) Kindergärten oder Tageseinrichtungen in Anspruch nimmt, ausgenommen in Kindergärten mit integrativer Zusatzbetreuung oder in Einrichtungen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen.
    3. 3.Ziffer 3Ambulante Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung stundenweise Leistungen in Einrichtungen in Anspruch nimmt, die nicht unter Z. 2 fallen.Ambulante Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung stundenweise Leistungen in Einrichtungen in Anspruch nimmt, die nicht unter Ziffer 2, fallen.
    4. 4.Ziffer 4Mobile Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung sonstige, nicht unter Z. 1 bis 3 fallende Leistungen in oder außerhalb seiner Wohnung in Anspruch nimmt.Mobile Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung sonstige, nicht unter Ziffer eins bis 3 fallende Leistungen in oder außerhalb seiner Wohnung in Anspruch nimmt.
    5. 5.Ziffer 5Geldleistung bedeutet, dass die Leistung in Geldeswert erbracht wird.
  3. (3)Absatz 3Die Hilfeleistungen können folgendermaßen erbracht werden:
    1. 1.Ziffer einsVollstationär: § 5, § 7, § 18;Vollstationär: Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 18 ;,
    2. 2.Ziffer 2teilstationär: § 5, § 7, § 8, § 16, § 18;teilstationär: Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 16,, Paragraph 18 ;,
    3. 3.Ziffer 3ambulant: § 5, § 7, § 16, § 21a, § 22;ambulant: Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 16,, Paragraph 21 a,, Paragraph 22 ;,
    4. 4.Ziffer 4mobil: § 5, § 7, § 8, § 21, § 21a, § 22;mobil: Paragraph 5,, Paragraph 7,, Paragraph 8,, Paragraph 21,, Paragraph 21 a,, Paragraph 22 ;,
    5. 5.Ziffer 5Geldleistungen: § 5 bis § 9, § 16 Abs. 2 und 3, § 20, § 21, § 21a, § 22, § 22a, § 24a, § 25a, § 38 und § 47 Abs. 9.Geldleistungen: Paragraph 5 bis Paragraph 9,, Paragraph 16, Absatz 2 und 3, Paragraph 20,, Paragraph 21,, Paragraph 21 a,, Paragraph 22,, Paragraph 22 a,, Paragraph 24 a,, Paragraph 25 a,, Paragraph 38 und Paragraph 47, Absatz 9,
  4. (4)Absatz 4Menschen mit Behinderung sind berechtigt, unter den für ihre Bedarfe in Frage kommenden gleichartigen Einrichtungen und Diensten zu wählen.

(1) Die Hilfeleistungen werden mobil, ambulant, teilstationär, vollstationär bzw. als Geldleistung erbracht. Solange eine mobile Betreuung möglich ist, ist dieser der Vorrang zu geben, sofern die Kosten der mobilen Betreuung die Kosten einer vollstationären oder teilstationären Unterbringung nicht übersteigen. Eine befristete Zuerkennung von Leistungen ist zulässig.

(2) Im Sinne dieses Gesetzes bedeuten:

1.

Vollstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von 24 Stunden am Tag in Einrichtungen der Behindertenhilfe in Anspruch nimmt. Es können auch mehrere teilstationäre Leistungen die Inanspruchnahme einer vollstationären Leistung ergeben.

2.

Teilstationäre Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung Leistungen im Ausmaß von mindestens vier Stunden pro Tag in Einrichtungen gemäß § 43 Abs. 2 oder anderen Einrichtungen, wie insbesondere in Wohnhäusern, Wohngemeinschaften, (heilpädagogischen) Kindergärten oder Tageseinrichtungen in Anspruch nimmt, ausgenommen in Kindergärten mit integrativer Zusatzbetreuung oder in Einrichtungen, die der Erfüllung der Schulpflicht dienen.

3.

Ambulante Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung stundenweise Leistungen in Einrichtungen in Anspruch nimmt, die nicht unter Z. 2 fallen.

4.

Mobile Leistungsinanspruchnahme bedeutet, dass der Mensch mit Behinderung sonstige, nicht unter Z. 1 bis 3 fallende Leistungen in oder außerhalb seiner Wohnung in Anspruch nimmt.

5.

Geldleistung bedeutet, dass die Leistung in Geldeswert erbracht wird.

(3) Die Hilfeleistungen können folgendermaßen erbracht werden:

1.

Vollstationär: §§ 5, 7, 18, 19;

2.

Teilstationär: §§ 5, 7, 8, 16, 18, 19;

3.

Ambulant: §§ 5, 7;

4.

Mobil: §§ 5, 7, 8, 21, 21a, 22;

5.

Geldleistungen: § 5 bis § 9, § 16 Abs. 2 und 3, § 20, § 21, § 21a, § 22, § 22a, § 24a, § 25a, § 38 und § 47 Abs. 5.

(4) Menschen mit Behinderung sind berechtigt, unter den für ihre Bedarfe in Frage kommenden gleichartigen Einrichtungen und Diensten zu wählen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 51/2021, LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 62 aus 2011,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 51 aus 2021,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

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