§ 7 StBHG Erziehung

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsHilfe zur Erziehung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung zu erlangen. Das sind Kosten für
    1. 1.Ziffer einsdie Frühförderung,
    2. 2.Ziffer 2den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung und Pflege für die Teilnahme an der Kinderbetreuung in Kinderkrippen und (heilpädagogischen) Kindergärten,
    3. 3.Ziffer 3den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung – ausgenommen pädagogische Leistungen – und Pflege in (heilpädagogischen) Horten.
  2. (2)Absatz 2Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Inanspruchnahme der in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen sowie der Schulassistenz nach dem StSchAG sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtungen. Im Einzelfall können auch ausschließlich die durch den behinderungsbedingten Mehrbedarf anfallenden Fahrtkosten im Rahmen des Schulbesuchs übernommen werden.Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Inanspruchnahme der in Absatz eins, genannten Hilfeleistungen sowie der Schulassistenz nach dem StSchAG sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtungen. Im Einzelfall können auch ausschließlich die durch den behinderungsbedingten Mehrbedarf anfallenden Fahrtkosten im Rahmen des Schulbesuchs übernommen werden.
  3. (3)Absatz 3Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.Soweit Leistungen nicht von Absatz eins und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 74/2007LGBl. Nr. 83/2012, LGBl. Nr. 83/2012LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 94/2014LGBl. Nr. 1/2024, LGBl. Nr. 1/2024LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

Stand vor dem 31.08.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.08.2024
  1. (1)Absatz einsHilfe zur Erziehung ist für alle durch die Behinderung bedingten Mehrkosten zu gewähren, die notwendig sind, um den Menschen mit Behinderung in die Lage zu versetzen, eine seinen Fähigkeiten und Neigungen entsprechende Erziehung zu erlangen. Das sind Kosten für
    1. 1.Ziffer einsdie Frühförderung,
    2. 2.Ziffer 2den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung und Pflege für die Teilnahme an der Kinderbetreuung in Kinderkrippen und (heilpädagogischen) Kindergärten,
    3. 3.Ziffer 3den behinderungsbedingten Mehraufwand für Betreuung – ausgenommen pädagogische Leistungen – und Pflege in (heilpädagogischen) Horten.
  2. (2)Absatz 2Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Inanspruchnahme der in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen sowie der Schulassistenz nach dem StSchAG sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtungen. Im Einzelfall können auch ausschließlich die durch den behinderungsbedingten Mehrbedarf anfallenden Fahrtkosten im Rahmen des Schulbesuchs übernommen werden.Die notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten zur Inanspruchnahme der in Absatz eins, genannten Hilfeleistungen sowie der Schulassistenz nach dem StSchAG sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtungen. Im Einzelfall können auch ausschließlich die durch den behinderungsbedingten Mehrbedarf anfallenden Fahrtkosten im Rahmen des Schulbesuchs übernommen werden.
  3. (3)Absatz 3Soweit Leistungen nicht von Abs. 1 und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.Soweit Leistungen nicht von Absatz eins und 2 umfasst sind, kann das Land Förderungen im Rahmen des Privatrechts gewähren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 74/2007LGBl. Nr. 83/2012, LGBl. Nr. 83/2012LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 94/2014LGBl. Nr. 1/2024, LGBl. Nr. 1/2024LGBl. Nr. 90/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 74 aus 2007,, Landesgesetzblatt Nr. 83 aus 2012,, Landesgesetzblatt Nr. 94 aus 2014,, Landesgesetzblatt Nr. 1 aus 2024,, Landesgesetzblatt Nr. 90 aus 2024,

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