§ 10 StBHG Richtsätze

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.12.9999

(1) Als Richtsätze geltenDie Landesregierung hat für die Richtsätze der SozialhilfeHilfe zum Lebensunterhalt durch Verordnung festzulegen:

1.

Richtsätze für die Bemessung der monatlichen Geldleistungen für

a)

alleinstehend Unterstützte,

b)

alleinstehend Unterstützte, die Familienbeihilfe beziehen,

c)

Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft,

d)

Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft, die Familienbeihilfe beziehen,

e)

Mitunterstützte, die mit einem Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, und

f)

Mitunterstützte gemäß lit. e, für die Familienbeihilfe bezogen wird;

2.

einen Betrag, der dem alleinstehend Unterstützten und dem Hauptunterstützten in den Monaten Februar und August zur Abdeckung der Energiekosten gebührt;

3.

einen Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand.

(1a) Die gemäß Abs. 1 festgelegten Beträge sind in Orientierung am jeweils geltenden VPI oder dessen an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen.

(2) Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall so weit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche und familiäre Verhältnisse des HilfeempfängersMenschen mit Behinderung erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

Stand vor dem 31.08.2007

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.08.2007

(1) Als Richtsätze geltenDie Landesregierung hat für die Richtsätze der SozialhilfeHilfe zum Lebensunterhalt durch Verordnung festzulegen:

1.

Richtsätze für die Bemessung der monatlichen Geldleistungen für

a)

alleinstehend Unterstützte,

b)

alleinstehend Unterstützte, die Familienbeihilfe beziehen,

c)

Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft,

d)

Hauptunterstützte oder Unterstützte in Haushaltsgemeinschaft, die Familienbeihilfe beziehen,

e)

Mitunterstützte, die mit einem Hauptunterstützten in einer Haushaltsgemeinschaft leben, und

f)

Mitunterstützte gemäß lit. e, für die Familienbeihilfe bezogen wird;

2.

einen Betrag, der dem alleinstehend Unterstützten und dem Hauptunterstützten in den Monaten Februar und August zur Abdeckung der Energiekosten gebührt;

3.

einen Richtwert für den vertretbaren Wohnungsaufwand.

(1a) Die gemäß Abs. 1 festgelegten Beträge sind in Orientierung am jeweils geltenden VPI oder dessen an seine Stelle tretenden Index zu erhöhen.

(2) Die richtsatzgemäße Geldleistung ist im Einzelfall so weit zu erhöhen, als dies im Hinblick auf besondere persönliche und familiäre Verhältnisse des HilfeempfängersMenschen mit Behinderung erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

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