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(2) Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um einen integrativen Betrieb, gebührt ein Zuschlag zur Vorsorge notwendiger Investitionen im Ausmaß von 20 % des zuerkannten Lohnkostenzuschusses.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007
(2) Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um einen integrativen Betrieb, gebührt ein Zuschlag zur Vorsorge notwendiger Investitionen im Ausmaß von 20 % des zuerkannten Lohnkostenzuschusses.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007