§ 13 StBHG (weggefallen)

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999
(1) Zweck der Hilfe durch Lohnkostenzuschuss ist es, einem Menschen mit Behinderung, bei dem Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 lit§ 13 StBHG seit 31.08.2014 weggefallen. c oder d nicht oder nicht mehr angezeigt erscheinen und der wegen seiner Beeinträchtigung mit Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren kann, auf einem geeigneten Arbeitsplatz das kollektivvertragliche (§ 27 Abs. 1) oder betriebsübliche Entgelt zu sichern.

(2) Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um einen integrativen Betrieb, gebührt ein Zuschlag zur Vorsorge notwendiger Investitionen im Ausmaß von 20 % des zuerkannten Lohnkostenzuschusses.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2014
(1) Zweck der Hilfe durch Lohnkostenzuschuss ist es, einem Menschen mit Behinderung, bei dem Maßnahmen gemäß § 3 Abs. 1 lit§ 13 StBHG seit 31.08.2014 weggefallen. c oder d nicht oder nicht mehr angezeigt erscheinen und der wegen seiner Beeinträchtigung mit Nichtbehinderten auf dem Arbeitsmarkt nicht mit Erfolg konkurrieren kann, auf einem geeigneten Arbeitsplatz das kollektivvertragliche (§ 27 Abs. 1) oder betriebsübliche Entgelt zu sichern.

(2) Handelt es sich bei dem Arbeitgeber um einen integrativen Betrieb, gebührt ein Zuschlag zur Vorsorge notwendiger Investitionen im Ausmaß von 20 % des zuerkannten Lohnkostenzuschusses.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

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