§ 14 StBHG (weggefallen)

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999
Die Hilfe durch Lohnkostenzuschuss ist einzustellen,

a)

wenn festgestellt wird, dass der Mensch mit Behinderung den Anforderungen der Hilfe zum Lohnkostenzuschuss nicht mehr gewachsen ist oder

b)

wenn der Mensch mit Behinderung auf einem ihm zumutbaren Arbeitsplatz ohne Lohnkostenzuschuss eine volle Arbeitsleistung erbringen kann oder

c)

wenn der Mensch mit Behinderung den Anspruch auf die gesetzliche Altersversorgung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erlangt hat.

Anm§ 14 StBHG seit 31.08.2014 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2014
Die Hilfe durch Lohnkostenzuschuss ist einzustellen,

a)

wenn festgestellt wird, dass der Mensch mit Behinderung den Anforderungen der Hilfe zum Lohnkostenzuschuss nicht mehr gewachsen ist oder

b)

wenn der Mensch mit Behinderung auf einem ihm zumutbaren Arbeitsplatz ohne Lohnkostenzuschuss eine volle Arbeitsleistung erbringen kann oder

c)

wenn der Mensch mit Behinderung den Anspruch auf die gesetzliche Altersversorgung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen erlangt hat.

Anm§ 14 StBHG seit 31.08.2014 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

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