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Legende:
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(2) Durch die sozialpädagogische Unterstützung soll die Erlangung, Förderung und Erhaltung arbeits-relevanter Kompetenzen und persönlicher Fähigkeiten gewährleistet werden.
(3) Die Gewährung dieser Hilfeleistung erfolgt durch Übernahme der Kosten, die dem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb für die Erbringung dieser Hilfeleistung gemäß § 43 Abs. 4 in Form von Tagsätzen abgegolten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2010
(2) Durch die sozialpädagogische Unterstützung soll die Erlangung, Förderung und Erhaltung arbeits-relevanter Kompetenzen und persönlicher Fähigkeiten gewährleistet werden.
(3) Die Gewährung dieser Hilfeleistung erfolgt durch Übernahme der Kosten, die dem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb für die Erbringung dieser Hilfeleistung gemäß § 43 Abs. 4 in Form von Tagsätzen abgegolten werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2010