§ 14a StBHG (weggefallen)

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999
(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung durch betriebliche Arbeit wird einem Menschen mit Behinderung für die dauerhafte Sicherung eines kollektivvertraglichen oder betriebsüblichen Entgeltes auf einem geeigneten Arbeitsplatz in einem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb gewährt§ 14a StBHG seit 31.08.2014 weggefallen. Diese Hilfeleistung wird neben einem Lohnkostenzuschuss gemäß § 13 gewährt. Die Hilfeleistung umfasst die für den Menschen mit Behinderung erforderliche sozialpädagogische Unterstützung, die vom gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb durch geeignetes Personal zu erbringen ist.

(2) Durch die sozialpädagogische Unterstützung soll die Erlangung, Förderung und Erhaltung arbeits-relevanter Kompetenzen und persönlicher Fähigkeiten gewährleistet werden.

(3) Die Gewährung dieser Hilfeleistung erfolgt durch Übernahme der Kosten, die dem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb für die Erbringung dieser Hilfeleistung gemäß § 43 Abs. 4 in Form von Tagsätzen abgegolten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2010

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.02.2010 bis 31.08.2014
(1) Die Hilfe zur beruflichen Eingliederung durch betriebliche Arbeit wird einem Menschen mit Behinderung für die dauerhafte Sicherung eines kollektivvertraglichen oder betriebsüblichen Entgeltes auf einem geeigneten Arbeitsplatz in einem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb gewährt§ 14a StBHG seit 31.08.2014 weggefallen. Diese Hilfeleistung wird neben einem Lohnkostenzuschuss gemäß § 13 gewährt. Die Hilfeleistung umfasst die für den Menschen mit Behinderung erforderliche sozialpädagogische Unterstützung, die vom gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb durch geeignetes Personal zu erbringen ist.

(2) Durch die sozialpädagogische Unterstützung soll die Erlangung, Förderung und Erhaltung arbeits-relevanter Kompetenzen und persönlicher Fähigkeiten gewährleistet werden.

(3) Die Gewährung dieser Hilfeleistung erfolgt durch Übernahme der Kosten, die dem gemeinnützigen Beschäftigungsbetrieb für die Erbringung dieser Hilfeleistung gemäß § 43 Abs. 4 in Form von Tagsätzen abgegolten werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2010

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