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(2) Bei unterstützter Beschäftigung arbeitet der Mensch mit Behinderung nicht in einer Einrichtung gemäß § 43. Der Mensch mit Behinderung wird vom Arbeitgeber entlohnt.
(3) Der Mensch mit Behinderung ist bei dieser Beschäftigung durch persönliche Assistenz (§ 45 Abs. 2 lit. d) zu unterstützen und zu begleiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007
(2) Bei unterstützter Beschäftigung arbeitet der Mensch mit Behinderung nicht in einer Einrichtung gemäß § 43. Der Mensch mit Behinderung wird vom Arbeitgeber entlohnt.
(3) Der Mensch mit Behinderung ist bei dieser Beschäftigung durch persönliche Assistenz (§ 45 Abs. 2 lit. d) zu unterstützen und zu begleiten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007