§ 15 StBHG (weggefallen)

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999
(1) Menschen mit Behinderung, deren Leistungsfähigkeit über den Anforderungen für die Hilfe durch Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben gemäß § 16 § 15 StBHGliegt und die nur unter besonderen Rahmenbedingungen erwerbsfähig sind, ist unterstützte Beschäftigung zu gewähren seit 31.08.2014 weggefallen.

(2) Bei unterstützter Beschäftigung arbeitet der Mensch mit Behinderung nicht in einer Einrichtung gemäß § 43. Der Mensch mit Behinderung wird vom Arbeitgeber entlohnt.

(3) Der Mensch mit Behinderung ist bei dieser Beschäftigung durch persönliche Assistenz (§ 45 Abs. 2 lit. d) zu unterstützen und zu begleiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2014
(1) Menschen mit Behinderung, deren Leistungsfähigkeit über den Anforderungen für die Hilfe durch Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben gemäß § 16 § 15 StBHGliegt und die nur unter besonderen Rahmenbedingungen erwerbsfähig sind, ist unterstützte Beschäftigung zu gewähren seit 31.08.2014 weggefallen.

(2) Bei unterstützter Beschäftigung arbeitet der Mensch mit Behinderung nicht in einer Einrichtung gemäß § 43. Der Mensch mit Behinderung wird vom Arbeitgeber entlohnt.

(3) Der Mensch mit Behinderung ist bei dieser Beschäftigung durch persönliche Assistenz (§ 45 Abs. 2 lit. d) zu unterstützen und zu begleiten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

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