§ 17 StBHG (weggefallen)

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999
Die Maßnahme der Hilfe durch Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben ist einzustellen, wenn

a)

sich ergibt, dass der Mensch mit Behinderung in der Lage ist, sich einer Hilfeleistung gemäß § 8 zu unterziehen,

b)

sich ergibt, dass eine Hilfeleistung gemäß § 13 zumutbar und möglich ist.

Anm§ 17 StBHG seit 31.08.2014 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2014
Die Maßnahme der Hilfe durch Beschäftigung in Tageseinrichtungen oder Betrieben ist einzustellen, wenn

a)

sich ergibt, dass der Mensch mit Behinderung in der Lage ist, sich einer Hilfeleistung gemäß § 8 zu unterziehen,

b)

sich ergibt, dass eine Hilfeleistung gemäß § 13 zumutbar und möglich ist.

Anm§ 17 StBHG seit 31.08.2014 weggefallen.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

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