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Die Hilfe zum Wohnen in Einrichtungen im Sinne des § 43 umfasst dieWohneinrichtungen ist insbesondere durch Übernahme der Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014
Die Hilfe zum Wohnen in Einrichtungen im Sinne des § 43 umfasst dieWohneinrichtungen ist insbesondere durch Übernahme der Entgelte für Unterkunft, Verpflegung und Betreuung zu gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 10/2012, LGBl. Nr. 94/2014