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(1) Die Hilfe durch Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen wird für Menschen mit Behinderung gewährt, die im Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen eine Hilfeleistung gemäß § 3 Abs. 1 lit§§ 18 . i oder l21 beziehen und die einer Pflege in einem Pflegeheim bedürfen.
(2) Das Pflegeheim muss für eine Kostenübernahme über die entsprechenden personellen und fachlichen Voraussetzungen für eine adäquate Betreuung der Menschen mit Behinderung verfügen. Die Landesregierung hat die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014
(1) Die Hilfe durch Übernahme der Entgelte in Pflegeheimen wird für Menschen mit Behinderung gewährt, die im Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen eine Hilfeleistung gemäß § 3 Abs. 1 lit§§ 18 . i oder l21 beziehen und die einer Pflege in einem Pflegeheim bedürfen.
(2) Das Pflegeheim muss für eine Kostenübernahme über die entsprechenden personellen und fachlichen Voraussetzungen für eine adäquate Betreuung der Menschen mit Behinderung verfügen. Die Landesregierung hat die Einhaltung dieser Voraussetzungen zu überprüfen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014