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(1) Hilfe zur Familienentlastung ist Menschen mit Behinderung, die von ihren FamilienmitgliedernAngehörigen im Sinne des § 36a AVG oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnernehemaligen Pflegepersonen ständig betreut werden, ist zur Entlastung der Angehörigen oder ehemaligen Pflegepersonen nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz stundenweise Hilfe durch einen Familienentlastungsdienst zu gewähren.
(2) Die Hilfe durch Freizeitassistenz hatVon den monatlichen Kosten für die Aufgabe, stundenweise an der Gestaltung der Freizeit des Menschen mit Behinderung mitzuwirken, wenn dazuHilfen gemäß Abs. 1 haben der Mensch mit Behinderung, seine Familie oder dieEhegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/der eingetragenesein eingetragener Partner nicht inoder seine Eltern im Rahmen der Lage sindzivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.
(3) Das AusmaßIn finanziellen Härtefällen kann auf Antrag der HilfenEigenanteil gemäß Abs. 1 und 2 richtet sich nach Art und Schwereverringert oder gänzlich erlassen werden.
(4) Ein Härtefall gemäß Abs. 3 liegt vor, wenn der Beeinträchtigung des MenschenMensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, dessen Lebensalter, der familiären Situation und denwenn dem Menschen mit Behinderung nach diesem Gesetz gewährten sonstigen HilfeleistungenAbzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 94/2014
(1) Hilfe zur Familienentlastung ist Menschen mit Behinderung, die von ihren FamilienmitgliedernAngehörigen im Sinne des § 36a AVG oder eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partnernehemaligen Pflegepersonen ständig betreut werden, ist zur Entlastung der Angehörigen oder ehemaligen Pflegepersonen nach dem Steiermärkischen Kinder- und Jugendhilfegesetz stundenweise Hilfe durch einen Familienentlastungsdienst zu gewähren.
(2) Die Hilfe durch Freizeitassistenz hatVon den monatlichen Kosten für die Aufgabe, stundenweise an der Gestaltung der Freizeit des Menschen mit Behinderung mitzuwirken, wenn dazuHilfen gemäß Abs. 1 haben der Mensch mit Behinderung, seine Familie oder dieEhegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/der eingetragenesein eingetragener Partner nicht inoder seine Eltern im Rahmen der Lage sindzivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.
(3) Das AusmaßIn finanziellen Härtefällen kann auf Antrag der HilfenEigenanteil gemäß Abs. 1 und 2 richtet sich nach Art und Schwereverringert oder gänzlich erlassen werden.
(4) Ein Härtefall gemäß Abs. 3 liegt vor, wenn der Beeinträchtigung des MenschenMensch mit Behinderung durch die Bezahlung von Selbstbehalten in eine wirtschaftliche Notlage geraten würde. Eine wirtschaftliche Notlage liegt insbesondere dann vor, dessen Lebensalter, der familiären Situation und denwenn dem Menschen mit Behinderung nach diesem Gesetz gewährten sonstigen HilfeleistungenAbzug der von ihm zu tragenden Kosten der Hilfe ein Gesamteinkommen (§ 11) einschließlich der Unterhaltsansprüche verbleibt, das unter dem Richtsatz gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 liegt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 94/2014