§ 23 StBHG (weggefallen)

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999
Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit§ 23 StBHG seit 31.08.2014 weggefallen. a, c, d, g und h, ausgenommen § 8 Abs. 4 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung oder einem Dienst.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2014
Die im Zusammenhang mit Hilfeleistungen gemäß § 3 Abs. 1 lit§ 23 StBHG seit 31.08.2014 weggefallen. a, c, d, g und h, ausgenommen § 8 Abs. 4 notwendigerweise anfallenden Fahrtkosten bei Menschen mit Behinderung sind zu übernehmen. Es sind dies die Fahrtkosten für das kostengünstigste zumutbare Verkehrsmittel zu einer der nächstgelegenen geeigneten Einrichtung oder einem Dienst.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

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