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(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen.
(3) Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-Fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. a zu begrenzen.
(4) In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Kostenzuschüssen liegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007
(2) Die Landesregierung kann mit Verordnung die Art der Hilfsmittel sowie die Höhe der Kostenzuschüsse festlegen.
(3) Die Höhe des Kostenzuschusses ist mit dem 40-Fachen des Richtsatzes gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 lit. a zu begrenzen.
(4) In Härtefällen kann die Bezirksverwaltungsbehörde auf Antrag Kostenzuschüsse gewähren, die über jenen durch Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Kostenzuschüssen liegen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007