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(1) Ein Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen beim Neubau, beim Zubau und bei Änderungen einer Wohnungvon Wohnungen oder eines WohnhausesWohnhäusern wird Menschen mit Behinderung gewährt, wenn der Neubau, der Zubau oder die baulichen Änderungen auf Grund der besonderen Bedürfnisseindividuellen Bedarfe des Menschen mit Behinderung erforderlich sind und die Wohnung/das Wohnhaus dem Menschen mit Behinderung als Hauptwohnsitz dient. Die Wohnung /Das Wohnhaus muss sich in der Steiermark befinden.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
1. | die maximale Höhe des Zuschusses, | |||||||||
2. | den erforderlichen Anteil der Eigenleistung, | |||||||||
3. | den Zeitraum, nach dem neuerlich ein Zuschuss für die gleiche bauliche Änderung beantragt werden kann, und | |||||||||
4. | die dem Antrag beizulegenden Unterlagen. |
(3) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 94/2014
(1) Ein Zuschuss für notwendige bauliche Maßnahmen beim Neubau, beim Zubau und bei Änderungen einer Wohnungvon Wohnungen oder eines WohnhausesWohnhäusern wird Menschen mit Behinderung gewährt, wenn der Neubau, der Zubau oder die baulichen Änderungen auf Grund der besonderen Bedürfnisseindividuellen Bedarfe des Menschen mit Behinderung erforderlich sind und die Wohnung/das Wohnhaus dem Menschen mit Behinderung als Hauptwohnsitz dient. Die Wohnung /Das Wohnhaus muss sich in der Steiermark befinden.
(2) Die Landesregierung hat mit Verordnung festzulegen:
1. | die maximale Höhe des Zuschusses, | |||||||||
2. | den erforderlichen Anteil der Eigenleistung, | |||||||||
3. | den Zeitraum, nach dem neuerlich ein Zuschuss für die gleiche bauliche Änderung beantragt werden kann, und | |||||||||
4. | die dem Antrag beizulegenden Unterlagen. |
(3) Bei Vorliegen besonders berücksichtigungswürdiger Gründe kann die Behörde einen Zuschuss auch vor Ablauf des mit Verordnung gemäß Abs. 2 festgelegten Zeitraums neuerlich gewähren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 94/2014