§ 27 StBHG (weggefallen)

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999
(1) Die Hilfeleistung durch Lohnkostenzuschuss besteht darin, dass der Arbeitgeber für einen Menschen mit Behinderung, dem er das volle kollektiv-vertragliche oder betriebsübliche Arbeitsentgelt eines Nichtbehinderten zahlt, einen Zuschuss zu den Lohnkosten erhält, der höchstens die Höhe des Richtsatzes für einen alleinstehend Unterstützten gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 § 27 StBHGlit seit 31.08.2014 weggefallen. a betragen darf. In Härtefällen kann das Ausmaß des Lohnkostenzuschusses bis zum eineinhalbfachen Richtsatz eines alleinstehend Unterstützten ergänzt werden (Landeszuschuss).

(2) Hilfe durch Lohnkostenzuschuss darf nicht geleistet werden, wenn beim Menschen mit Behinderung bereits die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersversorgung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gegeben sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2014
(1) Die Hilfeleistung durch Lohnkostenzuschuss besteht darin, dass der Arbeitgeber für einen Menschen mit Behinderung, dem er das volle kollektiv-vertragliche oder betriebsübliche Arbeitsentgelt eines Nichtbehinderten zahlt, einen Zuschuss zu den Lohnkosten erhält, der höchstens die Höhe des Richtsatzes für einen alleinstehend Unterstützten gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 § 27 StBHGlit seit 31.08.2014 weggefallen. a betragen darf. In Härtefällen kann das Ausmaß des Lohnkostenzuschusses bis zum eineinhalbfachen Richtsatz eines alleinstehend Unterstützten ergänzt werden (Landeszuschuss).

(2) Hilfe durch Lohnkostenzuschuss darf nicht geleistet werden, wenn beim Menschen mit Behinderung bereits die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersversorgung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gegeben sind.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

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