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(2) Hilfe durch Lohnkostenzuschuss darf nicht geleistet werden, wenn beim Menschen mit Behinderung bereits die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersversorgung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gegeben sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007
(2) Hilfe durch Lohnkostenzuschuss darf nicht geleistet werden, wenn beim Menschen mit Behinderung bereits die Voraussetzungen für eine gesetzliche Altersversorgung im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen gegeben sind.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007