§ 28 StBHG (weggefallen)

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999
(1) Die Mietzinsbeihilfe gebührt in der Höhe jenes Betrages, der das Gesamteinkommen (§ 11) abzüglich des Mietzinses auf den eineinhalbfachen Richtsatz ergänzt. Sie darf höchstens die Hälfte des eineinhalbfachen Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z 1 lit. a) betragen und die Höhe des Mietzinses nicht übersteigen.

(2) Leben mit dem anspruchsberechtigten Menschen mit Behinderung noch weitere Personen in der Wohnung in Haushaltsgemeinschaft, denengegenüber er keine Unterhaltsverpflichtung gemäß § 140 ABGB§ 28 StBHG hat, so ist der Mietzins nur anteilig je nach Anzahl der Personen der Berechnung gemäß Absseit 31.08.2014 weggefallen. 1 zugrunde zu legen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.09.2007 bis 31.08.2014
(1) Die Mietzinsbeihilfe gebührt in der Höhe jenes Betrages, der das Gesamteinkommen (§ 11) abzüglich des Mietzinses auf den eineinhalbfachen Richtsatz ergänzt. Sie darf höchstens die Hälfte des eineinhalbfachen Richtsatzes (§ 10 Abs. 1 Z 1 lit. a) betragen und die Höhe des Mietzinses nicht übersteigen.

(2) Leben mit dem anspruchsberechtigten Menschen mit Behinderung noch weitere Personen in der Wohnung in Haushaltsgemeinschaft, denengegenüber er keine Unterhaltsverpflichtung gemäß § 140 ABGB§ 28 StBHG hat, so ist der Mietzins nur anteilig je nach Anzahl der Personen der Berechnung gemäß Absseit 31.08.2014 weggefallen. 1 zugrunde zu legen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007

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