§ 29 StBHG (weggefallen)

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999
(1) Die Höhe der Hilfe zum Wohnen und der Hilfen zur Entlastung der Familie sowie der eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner und zur Gestaltung der Freizeit hängt vom individuellen Hilfebedarf des Menschen mit Behinderung ab§ 29 StBHG seit 31.08.2014 weggefallen. Dieser ist insbesondere nach den Lebensumständen sowie dem Ausmaß der Betreuung des Menschen mit Behinderung außer Haus zu beurteilen.

(2) Vom monatlichen Entgelt für die Hilfen gemäß Abs. 1 haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.

(3) In finanziellen Härtefällen kann der Eigenanteil gemäß Abs. 2 verringert oder gänzlich erlassen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 62/2011

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.08.2014
(1) Die Höhe der Hilfe zum Wohnen und der Hilfen zur Entlastung der Familie sowie der eingetragenen Partnerinnen/eingetragenen Partner und zur Gestaltung der Freizeit hängt vom individuellen Hilfebedarf des Menschen mit Behinderung ab§ 29 StBHG seit 31.08.2014 weggefallen. Dieser ist insbesondere nach den Lebensumständen sowie dem Ausmaß der Betreuung des Menschen mit Behinderung außer Haus zu beurteilen.

(2) Vom monatlichen Entgelt für die Hilfen gemäß Abs. 1 haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.

(3) In finanziellen Härtefällen kann der Eigenanteil gemäß Abs. 2 verringert oder gänzlich erlassen werden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 62/2011

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