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(2) Vom monatlichen Entgelt für die Hilfen gemäß Abs. 1 haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.
(3) In finanziellen Härtefällen kann der Eigenanteil gemäß Abs. 2 verringert oder gänzlich erlassen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 62/2011
(2) Vom monatlichen Entgelt für die Hilfen gemäß Abs. 1 haben der Mensch mit Behinderung, seine Ehegattin/sein Ehegatte, seine eingetragene Partnerin/sein eingetragener Partner oder seine Eltern im Rahmen der zivilrechtlichen Unterhaltsverpflichtung einen Anteil von 10 % selbst zu tragen.
(3) In finanziellen Härtefällen kann der Eigenanteil gemäß Abs. 2 verringert oder gänzlich erlassen werden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 81/2010, LGBl. Nr. 62/2011