§ 31 StBHG

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.03.2023 bis 31.12.9999

Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 gebührt im April und Oktober in doppelter Höhe.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 12/2023

Stand vor dem 28.02.2023

In Kraft vom 01.09.2014 bis 28.02.2023

Die Hilfe zum Lebensunterhalt und die Mietzinsbeihilfe sind monatlich im Vorhinein auszuzahlen. Alle Monate werden mit 30 Tagen berechnet. Die Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 10 Abs. 1 Z. 1 gebührt im April und Oktober in doppelter Höhe.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 12/2023

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