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(1) Die Erben eines Menschen mit Behinderung sind, soweit der Nachlass hierzu ausreicht, ersatzpflichtig für alle dem Menschen mit Behinderung gewährten Hilfeleistungen gemäß §§ 8 und 16 und alle Geldleistungen, die zum Todeszeitpunkt noch nicht verbraucht wurden.
(2) Der Ersatzanspruch ist für Kosten von in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen, die dem Menschen mit Behinderung innerhalb der letzten drei Jahre gerechnet ab dem Todeszeitpunkt gewährt wurden, geltend zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 36/2018, LGBl. Nr. 12/2023
(1) Die Erben eines Menschen mit Behinderung sind, soweit der Nachlass hierzu ausreicht, ersatzpflichtig für alle dem Menschen mit Behinderung gewährten Hilfeleistungen gemäß §§ 8 und 16 und alle Geldleistungen, die zum Todeszeitpunkt noch nicht verbraucht wurden.
(2) Der Ersatzanspruch ist für Kosten von in Abs. 1 genannten Hilfeleistungen, die dem Menschen mit Behinderung innerhalb der letzten drei Jahre gerechnet ab dem Todeszeitpunkt gewährt wurden, geltend zu machen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 69/2010, LGBl. Nr. 62/2011, LGBl. Nr. 94/2014, LGBl. Nr. 36/2018, LGBl. Nr. 12/2023