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(2) Die paritätische Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
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(3) Die Schlichtungsstelle setzt sich wie folgt zusammen:
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(4) Der Beschluss der paritätischen Kommission über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise hat einstimmig und jährlich zwischen 1. September und 30. November zu erfolgen.
(5) Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 zu keiner Beschlussfassung, hat die Schlichtungsstelle binnen weiterer vier Wochen zu entscheiden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ZPO.
(7) Nähere Regelungen über die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle, wie Vorschlag und Vertretung der Mitglieder, Leistungspreisfestsetzung und das Verfahren, erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011
(2) Die paritätische Kommission setzt sich wie folgt zusammen:
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(3) Die Schlichtungsstelle setzt sich wie folgt zusammen:
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(4) Der Beschluss der paritätischen Kommission über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise hat einstimmig und jährlich zwischen 1. September und 30. November zu erfolgen.
(5) Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 zu keiner Beschlussfassung, hat die Schlichtungsstelle binnen weiterer vier Wochen zu entscheiden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(6) Die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ZPO.
(7) Nähere Regelungen über die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle, wie Vorschlag und Vertretung der Mitglieder, Leistungspreisfestsetzung und das Verfahren, erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011