§ 47a StBHG (weggefallen)

Steiermärkisches Behindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999
(1) Zur Beratung der Landesregierung über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise gemäß § 47 Abs. 1 Z 4 § 47a StBHGwird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine paritätische Kommission und eine Schlichtungsstelle eingerichtet seit 31.08.2014 weggefallen. Diese werden von der Landesregierung bestellt.

(2) Die paritätische Kommission setzt sich wie folgt zusammen:

a)

Zwei Mitglieder, die von der Landesregierung über Vorschlag des Sozialreferenten zu bestellen sind. Mindestens die Hälfte dieser Mitglieder muss über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Sozialrechts oder des Sozialwesens verfügen,

b)

je ein Mitglied des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark und

c)

vier Mitglieder, die vom Dachverband der Behindertenhilfe und vom Dachverband der sozialpsychiatrischen Vereine oder eines Rechtsnachfolgers der Dachverbände entsendet werden.

(3) Die Schlichtungsstelle setzt sich wie folgt zusammen:

a)

Ein Mitglied, das von der Landesregierung über Vorschlag des Sozialreferenten zu bestellen ist und über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Sozialrechts oder des Sozialwesens verfügen muss,

b)

ein Mitglied, das vom Dachverband der Behindertenhilfe oder vom Dachverband der sozialpsychiatrischen Vereine oder eines Rechtsnachfolgers der Dachverbände entsendet wird, und

c)

ein Mitglied, welches vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz bestellt wird, wobei dieses jedenfalls die Befähigung zum Richteramte haben muss.

(4) Der Beschluss der paritätischen Kommission über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise hat einstimmig und jährlich zwischen 1. September und 30. November zu erfolgen.

(5) Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 zu keiner Beschlussfassung, hat die Schlichtungsstelle binnen weiterer vier Wochen zu entscheiden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ZPO.

(7) Nähere Regelungen über die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle, wie Vorschlag und Vertretung der Mitglieder, Leistungspreisfestsetzung und das Verfahren, erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.08.2011 bis 31.08.2014
(1) Zur Beratung der Landesregierung über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise gemäß § 47 Abs. 1 Z 4 § 47a StBHGwird beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung eine paritätische Kommission und eine Schlichtungsstelle eingerichtet seit 31.08.2014 weggefallen. Diese werden von der Landesregierung bestellt.

(2) Die paritätische Kommission setzt sich wie folgt zusammen:

a)

Zwei Mitglieder, die von der Landesregierung über Vorschlag des Sozialreferenten zu bestellen sind. Mindestens die Hälfte dieser Mitglieder muss über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Sozialrechts oder des Sozialwesens verfügen,

b)

je ein Mitglied des Steiermärkischen Gemeindebundes und des Österreichischen Städtebundes, Landesgruppe Steiermark und

c)

vier Mitglieder, die vom Dachverband der Behindertenhilfe und vom Dachverband der sozialpsychiatrischen Vereine oder eines Rechtsnachfolgers der Dachverbände entsendet werden.

(3) Die Schlichtungsstelle setzt sich wie folgt zusammen:

a)

Ein Mitglied, das von der Landesregierung über Vorschlag des Sozialreferenten zu bestellen ist und über besondere Sachkenntnisse auf dem Gebiet des Sozialrechts oder des Sozialwesens verfügen muss,

b)

ein Mitglied, das vom Dachverband der Behindertenhilfe oder vom Dachverband der sozialpsychiatrischen Vereine oder eines Rechtsnachfolgers der Dachverbände entsendet wird, und

c)

ein Mitglied, welches vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes Graz bestellt wird, wobei dieses jedenfalls die Befähigung zum Richteramte haben muss.

(4) Der Beschluss der paritätischen Kommission über die prozentuelle Anpassung der Leistungspreise hat einstimmig und jährlich zwischen 1. September und 30. November zu erfolgen.

(5) Kommt es innerhalb der Frist gemäß Abs. 4 zu keiner Beschlussfassung, hat die Schlichtungsstelle binnen weiterer vier Wochen zu entscheiden. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(6) Die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle sind keine Schiedsgerichte im Sinne der §§ 577 ZPO.

(7) Nähere Regelungen über die paritätische Kommission und die Schlichtungsstelle, wie Vorschlag und Vertretung der Mitglieder, Leistungspreisfestsetzung und das Verfahren, erfolgt durch Verordnung der Landesregierung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 74/2007, LGBl. Nr. 4/2010, LGBl. Nr. 62/2011

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