§ 50 StBHG Einrichtung und Zweck der Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung

Steiermärkisches Behindertengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2014 bis 31.12.9999

Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderung wird beim Amt der Landesregierung eine Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung eingerichtet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014

Stand vor dem 31.08.2014

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.08.2014

Zur Wahrung und Sicherung der Rechte und Interessen von Menschen mit Behinderung wird beim Amt der Landesregierung eine Anwaltschaft für Menschen mit Behinderung eingerichtet.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 94/2014

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten