§ 2 St.-BSG § 2

Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten bzw. gilt als

1.

Amtsgebäude: Gebäude, in denen Dienststellen oder Teile solcher untergebracht sind;

2.

Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind;

3.

Arbeitsplatz: jener räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuführenden Tätigkeit aufhalten;

4.

Arbeitsräume: Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist;

5.

Arbeitsstätten: alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden) sowie alle Orte im Dienststellenbereich, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien);

6.

Arbeitsstoffe: alle Stoffe, Zubereitungen, biologische Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden;

7.

Betriebsräume: Räume, in denen kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden;

8.

Bildschirmarbeitsplätze: Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheiten sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden;

9.

Bildschirmgerät: Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens;

10.

Dienstgeber: Land Steiermark, Gemeinde und Gemeindeverband;

11.

Dienststellen: Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige Einheit darstellen;

a)

die Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen, (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Baubezirksleitungen, Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung),

b)

die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden (z. B. Straßenmeistereien, landwirtschaftliche Betriebe) sowie

c)

die Bildungsdirektion für Steiermark, insoweit dort Landesbedienstete gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG, BGBl. I Nr. 138/2017, Aufgaben besorgen;

12.

Evaluierung: Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit bestehenden Gefahren;

13.

Gefahrenverhütung: sämtliche Regelungen und Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung arbeitsbedingter Gefahren; unter Gefahren sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu einer Fehlbeanspruchung führen;

13a.

Gesundheit: die physische und psychische Gesundheit;

14.

manuelle Handhabung: jede Beförderung oder das Abstützen einer Last, die auf Grund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringt; insbesondere das Heben, Absetzen und Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last;

15.

Stand der Technik: der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist.

(2) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 72/2018

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2015 bis 31.12.2018

(1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten bzw. gilt als

1.

Amtsgebäude: Gebäude, in denen Dienststellen oder Teile solcher untergebracht sind;

2.

Arbeitsmittel: alle Maschinen, Apparate, Werkzeuge, Geräte und Anlagen, die zur Benutzung durch Bedienstete vorgesehen sind;

3.

Arbeitsplatz: jener räumliche Bereich, in dem sich Bedienstete bei der von ihnen auszuführenden Tätigkeit aufhalten;

4.

Arbeitsräume: Räume, in denen mindestens ein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist;

5.

Arbeitsstätten: alle Gebäude und sonstigen baulichen Anlagen sowie Teile von Gebäuden und sonstigen baulichen Anlagen, in denen Arbeitsplätze eingerichtet sind oder eingerichtet werden sollen oder zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten in Gebäuden) sowie alle Orte im Dienststellenbereich, zu denen Bedienstete im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben (Arbeitsstätten im Freien);

6.

Arbeitsstoffe: alle Stoffe, Zubereitungen, biologische Agenzien, die bei der Arbeit verwendet werden;

7.

Betriebsräume: Räume, in denen kein ständiger Arbeitsplatz eingerichtet ist, aber vorübergehend Arbeiten verrichtet werden;

8.

Bildschirmarbeitsplätze: Arbeitsplätze, bei denen das Bildschirmgerät und die Dateneingabetastatur oder sonstige Steuerungseinheiten sowie gegebenenfalls ein Informationsträger eine funktionale Einheit bilden;

9.

Bildschirmgerät: Baueinheit mit einem Bildschirm zur Darstellung alphanumerischer Zeichen oder zur Grafikdarstellung, ungeachtet des Darstellungsverfahrens;

10.

Dienstgeber: Land Steiermark, Gemeinde und Gemeindeverband;

11.

Dienststellen: Behörden, Ämter und sonstige Verwaltungsstellen, die nach ihrem organisatorischen Aufbau eine verwaltungsmäßige Einheit darstellen;

a)

die Behörden, Ämter und sonstige Einrichtungen, (z. B. Bezirkshauptmannschaften, Baubezirksleitungen, Abteilungen und Fachabteilungen des Amtes der Landesregierung),

b)

die Anstalten und Betriebe des Landes, die nach ihren organisatorischen Vorschriften eine verwaltungsmäßige oder betriebstechnische Einheit bilden (z. B. Straßenmeistereien, landwirtschaftliche Betriebe) sowie

c)

die Bildungsdirektion für Steiermark, insoweit dort Landesbedienstete gemäß Art. 113 Abs. 9 B-VG, BGBl. I Nr. 138/2017, Aufgaben besorgen;

12.

Evaluierung: Ermittlung und Beurteilung der für die Sicherheit und Gesundheit bestehenden Gefahren;

13.

Gefahrenverhütung: sämtliche Regelungen und Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung arbeitsbedingter Gefahren; unter Gefahren sind arbeitsbedingte physische und psychische Belastungen zu verstehen, die zu einer Fehlbeanspruchung führen;

13a.

Gesundheit: die physische und psychische Gesundheit;

14.

manuelle Handhabung: jede Beförderung oder das Abstützen einer Last, die auf Grund ihrer Merkmale oder ungünstiger ergonomischer Bedingungen für die Bediensteten eine Gefährdung insbesondere der Lendenwirbelsäule mit sich bringt; insbesondere das Heben, Absetzen und Schieben, Ziehen, Tragen oder Bewegen einer Last;

15.

Stand der Technik: der auf einschlägigen wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Entwicklungsstand fortschrittlicher technologischer Verfahren, Einrichtungen und Betriebsweisen, deren Funktionstüchtigkeit erprobt oder erwiesen ist.

(2) Alle personenbezogenen Bezeichnungen, die in diesem Gesetz sprachlich in der männlichen Form verwendet werden, gelten sinngemäß auch in der weiblichen Form.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014, LGBl. Nr. 72/2018

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