§ 56 St.-BSG § 56

Steiermärkisches Bedienstetenschutzgesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 30.01.2010 bis 31.12.9999

(1) Für jedes Mitglied einer Kommission sind für den Fall der Verhinderung zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.

(2) Die ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung (vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz) jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung und Entsendung bedürfen der Zustimmung des zu bestellenden und zu entsendenden Mitgliedes.

(3) Bei der Bestellung der ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß § 52 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sowie § 54 Abs. 2 Z 6 ist auf den Vorschlag der beruflichen Interessenvertretungen Bedacht zu nehmen.

(4) Die Mitgliedschaft ruht

1.

von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Disziplinarverfahrens,

2.

für die Dauer einer Suspendierung.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn

1.

über das Mitglied rechtskräftig eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde,

2.

das Mitglied freiwillig aus der Kommission ausscheidet oder

3.

das Mitglied unentschuldigt mehr als drei Sitzungen versäumt.

(5a) Die Landesregierung (bei der Kommission gemäß § 52) und der Gemeinderat (bei der Kommission gemäß § 54) haben das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

1.

die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder

2.

die Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kommission gröblich oder wiederholt gegen ihre Pflichten verstoßen oder ein mit ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt haben oder

3.

die Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kommission ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder

4.

gegen ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Kommission rechtskräftig eine strafgerichtliche Strafe verhängt wurde.

(6) Im Bedarfsfalle ist die Kommission durch Neubestellung oder Entsendung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu ersetzen.

(7) Erfordert eine Überprüfung spezielle Fachkenntnisse, können zwei weitere Mitglieder für den Anlassfall in die Kommission bestellt werden. Die Bestellung erfolgt auf Beschluss der ständigen Mitglieder.

(8) Die Tätigkeit in der Kommission ist für Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbedienstete ehrenamtlich. Die Vergütung der notwendigen Fahrt- und Nächtigungskosten erfolgt nach dem Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999.

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständigan keine Weisungen gebunden. Die Mitglieder und unabhängigErsatzmitglieder der Kommission gemäß § 52 unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission gemäß § 54 unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht des Gemeinderates. Die Landesregierung sowie der Gemeinderat haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung oder vom Gemeinderat verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(10) Die ständigen Mitglieder der Kommission gemäß § 52 Abs. 1 und § 54 Abs. 2 wählen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010

Stand vor dem 29.01.2010

In Kraft vom 01.05.2000 bis 29.01.2010

(1) Für jedes Mitglied einer Kommission sind für den Fall der Verhinderung zwei Ersatzmitglieder zu bestellen.

(2) Die ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder sind von der Landesregierung (vom Bürgermeister der Landeshauptstadt Graz) jeweils für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen. Wiederbestellungen sind zulässig. Die Bestellung und Entsendung bedürfen der Zustimmung des zu bestellenden und zu entsendenden Mitgliedes.

(3) Bei der Bestellung der ständigen Mitglieder und Ersatzmitglieder gemäß § 52 Abs. 3 Z 1 und Abs. 4 Z 1 sowie § 54 Abs. 2 Z 6 ist auf den Vorschlag der beruflichen Interessenvertretungen Bedacht zu nehmen.

(4) Die Mitgliedschaft ruht

1.

von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss eines Disziplinarverfahrens,

2.

für die Dauer einer Suspendierung.

(5) Die Mitgliedschaft erlischt, wenn

1.

über das Mitglied rechtskräftig eine über den Verweis hinausgehende Disziplinarstrafe verhängt wurde,

2.

das Mitglied freiwillig aus der Kommission ausscheidet oder

3.

das Mitglied unentschuldigt mehr als drei Sitzungen versäumt.

(5a) Die Landesregierung (bei der Kommission gemäß § 52) und der Gemeinderat (bei der Kommission gemäß § 54) haben das Recht, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission aus wichtigem Grund mit Bescheid abzuberufen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn

1.

die Voraussetzungen für die Bestellung nachträglich weggefallen sind oder ihr Fehlen nachträglich bekannt wird oder

2.

die Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kommission gröblich oder wiederholt gegen ihre Pflichten verstoßen oder ein mit ihrer Stellung unvereinbares Verhalten gezeigt haben oder

3.

die Mitglieder oder Ersatzmitglieder der Kommission ihre Funktion aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr ausüben können oder

4.

gegen ein Mitglied oder Ersatzmitglied der Kommission rechtskräftig eine strafgerichtliche Strafe verhängt wurde.

(6) Im Bedarfsfalle ist die Kommission durch Neubestellung oder Entsendung von Mitgliedern (Ersatzmitgliedern) zu ersetzen.

(7) Erfordert eine Überprüfung spezielle Fachkenntnisse, können zwei weitere Mitglieder für den Anlassfall in die Kommission bestellt werden. Die Bestellung erfolgt auf Beschluss der ständigen Mitglieder.

(8) Die Tätigkeit in der Kommission ist für Landes-, Gemeinde- und Gemeindeverbandsbedienstete ehrenamtlich. Die Vergütung der notwendigen Fahrt- und Nächtigungskosten erfolgt nach dem Landes-Reisegebührengesetz, LGBl. Nr. 24/1999.

(9) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission sind in Ausübung ihres Amtes selbständigan keine Weisungen gebunden. Die Mitglieder und unabhängigErsatzmitglieder der Kommission gemäß § 52 unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht der Landesregierung, die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission gemäß § 54 unterliegen im Rahmen ihrer Tätigkeit der Aufsicht des Gemeinderates. Die Landesregierung sowie der Gemeinderat haben das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung zu unterrichten. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Kommission sind verpflichtet, die von der Landesregierung oder vom Gemeinderat verlangten Auskünfte unter Wahrung des Grundrechts auf Datenschutz zu erteilen.

(10) Die ständigen Mitglieder der Kommission gemäß § 52 Abs. 1 und § 54 Abs. 2 wählen aus ihrer Mitte in geheimer Wahl einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 5/2010

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