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(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung | |||||||||
2. | Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 in der Fassung | |||||||||
3. | Ärztegesetze 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2014, | |||||||||
4. | Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013, | |||||||||
5. | Pflanzenschutzmittelgesetz | |||||||||
6. | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung | |||||||||
7. | Zustellgesetz, |
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014
(1) Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze verwiesen wird, sind diese in folgender Fassung anzuwenden:
1. | ArbeitnehmerInnenschutzgesetz, BGBl. Nr. 450/1994 in der Fassung | |||||||||
2. | Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 in der Fassung | |||||||||
3. | Ärztegesetze 1998, BGBl. I Nr. 169, in der Fassung BGBl. I Nr. 50/2014, | |||||||||
4. | Chemikaliengesetz 1996, BGBl. I Nr. 53/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 97/2013, | |||||||||
5. | Pflanzenschutzmittelgesetz | |||||||||
6. | Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung | |||||||||
7. | Zustellgesetz, |
(2) Soweit in diesem Gesetz auf Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 151/2014