§ 22 StBauMüG Datenverarbeitung

Steiermärkisches Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz 2013

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist

1.

die Landesregierung ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes benötigten personenbezogenen Daten und

2.

das OIB ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die Vollziehung der Bestimmungen des III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 benötigten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Landesregierung und das OIB sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellenübermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

(3) (Personenbezogene) Daten, die im Zusammenhang mit der Marktüberwachung erhoben werden, dürfen an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten übermittelt werden, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 24.08.2013 bis 09.07.2018

(1) Soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist, ist

1.

die Landesregierung ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes benötigten personenbezogenen Daten und

2.

das OIB ermächtigt, die für die Vollziehung dieses Gesetzes und für die Vollziehung der Bestimmungen des III. Kapitels der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sowie der Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 benötigten personenbezogenen Daten automationsunterstützt zu verarbeiten.

automationsunterstützt zu verarbeiten.

(2) Die Landesregierung und das OIB sind ermächtigt, einander personenbezogene Daten zur Verfügung zu stellenübermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig ist.

(3) (Personenbezogene) Daten, die im Zusammenhang mit der Marktüberwachung erhoben werden, dürfen an die Europäische Kommission, die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten und diesen gleichgestellten Staaten übermittelt werden, soweit dies für den Informationsaustausch nach den Art. 22 bis 26 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erforderlich ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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