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(1) Der Baumbestand ist in einem gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes umschriebenen Gebiet ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichen oder privaten Grundflächen befindet, mit dem Ziel geschützt,
| die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima sowie eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten und zu verbessern oder | |||||||||
| das typische Orts- und Landschaftsbild der Gemeinden zu sichern und dieses durch gezielte Ersatzpflanzungen zu verbessern und aufzuwerten. |
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1. | Wälder im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen; | |||||||||
2. | Bäume, die in Gärtnereien, Baumschulen oder landwirtschaftlichen Betrieben zur Erreichung des Betriebszweckes dienen; | |||||||||
3. | Bäume, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder Anordnungen entfernt werden müssen; | |||||||||
4. | Bäume auf Dachgärten, Friedhöfen und | |||||||||
5. | Bäume, die auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen unter Schutz gestellt wurden; | |||||||||
6. | den Baumbestand in Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend wissenschaftlichen Zwecken dienen; | |||||||||
7. | Obstbäume, ausgenommen Schalenobst (Nussbäume und Edelkastanien), Maulbeerbäume und Speierlinge (sorbus domestica); | |||||||||
8. | Bäume, die auf Grund bewilligter Bauvorhaben der Bundes- und Landesstraßenverwaltung zu entfernen sind | |||||||||
9. | lebende Zäune; | |||||||||
10. | Bäume des Uferbewuchses von natürlich fließenden Gewässern einschließlich ihrer Altgewässer (Alt- und Totarme, Lahnen u. dgl.). |
(3) Das Schalenobst (Nußbäume und Edelkastanien), Maulbeerbäume und Speierlinge (sorbus domestica) sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 64/2021
(1) Der Baumbestand ist in einem gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes umschriebenen Gebiet ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichen oder privaten Grundflächen befindet, mit dem Ziel geschützt,
| die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima sowie eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten und zu verbessern oder | |||||||||
| das typische Orts- und Landschaftsbild der Gemeinden zu sichern und dieses durch gezielte Ersatzpflanzungen zu verbessern und aufzuwerten. |
(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
1. | Wälder im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen; | |||||||||
2. | Bäume, die in Gärtnereien, Baumschulen oder landwirtschaftlichen Betrieben zur Erreichung des Betriebszweckes dienen; | |||||||||
3. | Bäume, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder Anordnungen entfernt werden müssen; | |||||||||
4. | Bäume auf Dachgärten, Friedhöfen und | |||||||||
5. | Bäume, die auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen unter Schutz gestellt wurden; | |||||||||
6. | den Baumbestand in Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend wissenschaftlichen Zwecken dienen; | |||||||||
7. | Obstbäume, ausgenommen Schalenobst (Nussbäume und Edelkastanien), Maulbeerbäume und Speierlinge (sorbus domestica); | |||||||||
8. | Bäume, die auf Grund bewilligter Bauvorhaben der Bundes- und Landesstraßenverwaltung zu entfernen sind | |||||||||
9. | lebende Zäune; | |||||||||
10. | Bäume des Uferbewuchses von natürlich fließenden Gewässern einschließlich ihrer Altgewässer (Alt- und Totarme, Lahnen u. dgl.). |
(3) Das Schalenobst (Nußbäume und Edelkastanien), Maulbeerbäume und Speierlinge (sorbus domestica) sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 64/2021