§ 1 Stmk. BSchG 1989

Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Der Baumbestand ist in einem gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes umschriebenen Gebiet ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichen oder privaten Grundflächen befindet, mit dem Ziel geschützt,

a)1.

die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima sowie eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten und zu verbessern oder

b)2.

das typische Orts- und Landschaftsbild der Gemeinden zu sichern und dieses durch gezielte Ersatzpflanzungen zu verbessern und aufzuwerten.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

1.

Wälder im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen;

2.

Bäume, die in Gärtnereien, Baumschulen oder landwirtschaftlichen Betrieben zur Erreichung des Betriebszweckes dienen;

3.

Bäume, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder Anordnungen entfernt werden müssen;

4.

Bäume auf Dachgärten, Friedhöfen und auf Friedhöfenin Kleingartenanlagen;

5.

Bäume, die auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen unter Schutz gestellt wurden;

6.

den Baumbestand in Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend wissenschaftlichen Zwecken dienen;

7.

Obstbäume, ausgenommen Schalenobst (Nussbäume und Edelkastanien), Maulbeerbäume und Speierlinge (sorbus domestica);

8.

Bäume, die auf Grund bewilligter Bauvorhaben der Bundes- und Landesstraßenverwaltung zu entfernen sind.;

9.

lebende Zäune;

10.

Bäume des Uferbewuchses von natürlich fließenden Gewässern einschließlich ihrer Altgewässer (Alt- und Totarme, Lahnen u. dgl.).

(3) Das Schalenobst (Nußbäume und Edelkastanien), Maulbeerbäume und Speierlinge (sorbus domestica) sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 64/2021

Stand vor dem 09.06.2021

In Kraft vom 01.01.2014 bis 09.06.2021

(1) Der Baumbestand ist in einem gemäß § 2 Abs. 1 dieses Gesetzes umschriebenen Gebiet ohne Rücksicht darauf, ob er sich auf öffentlichen oder privaten Grundflächen befindet, mit dem Ziel geschützt,

a)1.

die heimische Artenvielfalt, das örtliche Kleinklima sowie eine gesunde Wohnumwelt für die Bevölkerung aufrechtzuerhalten und zu verbessern oder

b)2.

das typische Orts- und Landschaftsbild der Gemeinden zu sichern und dieses durch gezielte Ersatzpflanzungen zu verbessern und aufzuwerten.

(2) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

1.

Wälder im Sinne der forstrechtlichen Bestimmungen;

2.

Bäume, die in Gärtnereien, Baumschulen oder landwirtschaftlichen Betrieben zur Erreichung des Betriebszweckes dienen;

3.

Bäume, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften oder Anordnungen entfernt werden müssen;

4.

Bäume auf Dachgärten, Friedhöfen und auf Friedhöfenin Kleingartenanlagen;

5.

Bäume, die auf Grund naturschutzrechtlicher Bestimmungen unter Schutz gestellt wurden;

6.

den Baumbestand in Anlagen, die ausschließlich oder überwiegend wissenschaftlichen Zwecken dienen;

7.

Obstbäume, ausgenommen Schalenobst (Nussbäume und Edelkastanien), Maulbeerbäume und Speierlinge (sorbus domestica);

8.

Bäume, die auf Grund bewilligter Bauvorhaben der Bundes- und Landesstraßenverwaltung zu entfernen sind.;

9.

lebende Zäune;

10.

Bäume des Uferbewuchses von natürlich fließenden Gewässern einschließlich ihrer Altgewässer (Alt- und Totarme, Lahnen u. dgl.).

(3) Das Schalenobst (Nußbäume und Edelkastanien), Maulbeerbäume und Speierlinge (sorbus domestica) sind nach den Bestimmungen dieses Gesetzes geschützt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 64/2021

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