§ 3 Stmk. BSchG 1989

Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2021 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsJeder Grundeigentümer (Bauberechtigter), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, sofern dieses Grundstück in einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet liegt und nicht durch Bestimmungen dieses Gesetzes Ausnahmen bestehen.Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigter), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, sofern dieses Grundstück in einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, geschützten Gebiet liegt und nicht durch Bestimmungen dieses Gesetzes Ausnahmen bestehen.
  2. (2)Absatz 2In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 lit. b festgesetzen Frist verboten:In einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, geschützten Gebiet ist ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, festgesetzen Frist verboten:
    1. a)Litera aunter Schutz gestellte Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonstwie zu entfernen;
    2. b)Litera bden pflanzlichen Lebensraum von unter Schutz gestellten Bäumen (Wurzel- und Kronenbereich) zum Nachteil des Bestandes zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist es verboten:In einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, geschützten Gebiet ist es verboten:
    1. a)Litera aunter Schutz gestellte Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen;
    2. b)Litera bunter Schutz gestellte Bäume so zu schneiden (stutzen), daß sie in ihrem Bestand oder weiteren Wachstum gefährdet oder in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert werden (z. B. Krüppelschnitt).
  4. (4)Absatz 4Nicht verboten ist das Schneiden (Stutzen) von unter Schutz gestellten Bäumen, das ohne Gefährdung des Bestandes, lediglich der Verschönerung, Veredelung, Auslichtung und der Pflege dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen bzw. auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendig ist. Die Befugnis der Nachbarn gemäß § 422 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bleibt insofern unberührt, als dies nicht zu einer Zerstörung oder Vernichtung unter Schutz gestellter Bäume führt.Nicht verboten ist das Schneiden (Stutzen) von unter Schutz gestellten Bäumen, das ohne Gefährdung des Bestandes, lediglich der Verschönerung, Veredelung, Auslichtung und der Pflege dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen bzw. auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendig ist. Die Befugnis der Nachbarn gemäß Paragraph 422, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bleibt insofern unberührt, als dies nicht zu einer Zerstörung oder Vernichtung unter Schutz gestellter Bäume führt.
  5. (5)Absatz 5Die Erhaltungspflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht bei unaufschiebbaren Maßnahmen, dieDie Erhaltungspflicht gemäß Absatz eins, gilt nicht bei unaufschiebbaren Maßnahmen, die
    1. a)Litera azur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich oder
    2. b)Litera bzur Sicherung oder Erhaltung von Objekten oder des geschützten Baumbestandes unerläßlich sind.
    Solche Maßnahmen sind in den Fällen der lit. a sofort, in den Fällen der lit. b spätestens binnen 24 Stunden nach ihrer Durchführung schriftlich der Behörde anzuzeigen.Solche Maßnahmen sind in den Fällen der Litera a, sofort, in den Fällen der Litera b, spätestens binnen 24 Stunden nach ihrer Durchführung schriftlich der Behörde anzuzeigen.

(1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigter), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, sofern dieses Grundstück in einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet liegt und nicht durch Bestimmungen dieses Gesetzes Ausnahmen bestehen.

(2) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 Z 2 festgesetzten Frist verboten:

1.

unter Schutz gestellte Bäume zu entfernen;

2.

den pflanzlichen Lebensraum von unter Schutz gestellten Bäumen (Wurzel- und Kronenbereich) zum Nachteil des Bestandes zu verwenden.

(3) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist es verboten unter Schutz gestellte Bäume

1.

durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen,

2.

so zu schneiden, dass sie in ihrem Bestand oder weiteren Wachstum gefährdet oder in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert werden (z. B. Kronenkappung).

(4) Abs. 2 gilt nicht für das Schneiden von unter Schutz gestellten Bäumen, sofern eine Gefährdung des Bestandes ausgeschlossen ist und dies lediglich der Auslichtung und der Pflege dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen bzw. auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Befugnis der Nachbarn gemäß § 422 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt insofern unberührt, als dies nicht zu einer Zerstörung oder Vernichtung unter Schutz gestellter Bäume führt.

(5) Abs. 1 gilt nicht bei unaufschiebbaren Maßnahmen, die

1.

zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich oder

2.

zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten oder des geschützten Baumbestandes unerlässlich sind.

Solche Maßnahmen sind spätestens binnen 24 Stunden nach ihrer Durchführung der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1995,LGBl. Nr. 64/2021

Stand vor dem 09.06.2021

In Kraft vom 01.07.1995 bis 09.06.2021
  1. (1)Absatz einsJeder Grundeigentümer (Bauberechtigter), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, sofern dieses Grundstück in einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet liegt und nicht durch Bestimmungen dieses Gesetzes Ausnahmen bestehen.Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigter), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, sofern dieses Grundstück in einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, geschützten Gebiet liegt und nicht durch Bestimmungen dieses Gesetzes Ausnahmen bestehen.
  2. (2)Absatz 2In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 lit. b festgesetzen Frist verboten:In einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, geschützten Gebiet ist ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in Paragraph 2, Absatz 2, Litera b, festgesetzen Frist verboten:
    1. a)Litera aunter Schutz gestellte Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonstwie zu entfernen;
    2. b)Litera bden pflanzlichen Lebensraum von unter Schutz gestellten Bäumen (Wurzel- und Kronenbereich) zum Nachteil des Bestandes zu verwenden.
  3. (3)Absatz 3In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist es verboten:In einem gemäß Paragraph 2, Absatz eins, geschützten Gebiet ist es verboten:
    1. a)Litera aunter Schutz gestellte Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen;
    2. b)Litera bunter Schutz gestellte Bäume so zu schneiden (stutzen), daß sie in ihrem Bestand oder weiteren Wachstum gefährdet oder in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert werden (z. B. Krüppelschnitt).
  4. (4)Absatz 4Nicht verboten ist das Schneiden (Stutzen) von unter Schutz gestellten Bäumen, das ohne Gefährdung des Bestandes, lediglich der Verschönerung, Veredelung, Auslichtung und der Pflege dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen bzw. auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendig ist. Die Befugnis der Nachbarn gemäß § 422 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bleibt insofern unberührt, als dies nicht zu einer Zerstörung oder Vernichtung unter Schutz gestellter Bäume führt.Nicht verboten ist das Schneiden (Stutzen) von unter Schutz gestellten Bäumen, das ohne Gefährdung des Bestandes, lediglich der Verschönerung, Veredelung, Auslichtung und der Pflege dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen bzw. auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendig ist. Die Befugnis der Nachbarn gemäß Paragraph 422, des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bleibt insofern unberührt, als dies nicht zu einer Zerstörung oder Vernichtung unter Schutz gestellter Bäume führt.
  5. (5)Absatz 5Die Erhaltungspflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht bei unaufschiebbaren Maßnahmen, dieDie Erhaltungspflicht gemäß Absatz eins, gilt nicht bei unaufschiebbaren Maßnahmen, die
    1. a)Litera azur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich oder
    2. b)Litera bzur Sicherung oder Erhaltung von Objekten oder des geschützten Baumbestandes unerläßlich sind.
    Solche Maßnahmen sind in den Fällen der lit. a sofort, in den Fällen der lit. b spätestens binnen 24 Stunden nach ihrer Durchführung schriftlich der Behörde anzuzeigen.Solche Maßnahmen sind in den Fällen der Litera a, sofort, in den Fällen der Litera b, spätestens binnen 24 Stunden nach ihrer Durchführung schriftlich der Behörde anzuzeigen.

(1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigter), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, sofern dieses Grundstück in einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet liegt und nicht durch Bestimmungen dieses Gesetzes Ausnahmen bestehen.

(2) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 Z 2 festgesetzten Frist verboten:

1.

unter Schutz gestellte Bäume zu entfernen;

2.

den pflanzlichen Lebensraum von unter Schutz gestellten Bäumen (Wurzel- und Kronenbereich) zum Nachteil des Bestandes zu verwenden.

(3) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist es verboten unter Schutz gestellte Bäume

1.

durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen,

2.

so zu schneiden, dass sie in ihrem Bestand oder weiteren Wachstum gefährdet oder in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert werden (z. B. Kronenkappung).

(4) Abs. 2 gilt nicht für das Schneiden von unter Schutz gestellten Bäumen, sofern eine Gefährdung des Bestandes ausgeschlossen ist und dies lediglich der Auslichtung und der Pflege dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen bzw. auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften erforderlich ist. Die Befugnis der Nachbarn gemäß § 422 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt insofern unberührt, als dies nicht zu einer Zerstörung oder Vernichtung unter Schutz gestellter Bäume führt.

(5) Abs. 1 gilt nicht bei unaufschiebbaren Maßnahmen, die

1.

zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich oder

2.

zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten oder des geschützten Baumbestandes unerlässlich sind.

Solche Maßnahmen sind spätestens binnen 24 Stunden nach ihrer Durchführung der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 42 aus 1995,LGBl. Nr. 64/2021

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