Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigter), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, sofern dieses Grundstück in einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet liegt und nicht durch Bestimmungen dieses Gesetzes Ausnahmen bestehen.
(2) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 litZ 2 . b festgesetzenfestgesetzten Frist verboten:
| unter Schutz gestellte Bäume zu | |||||||||
| den pflanzlichen Lebensraum von unter Schutz gestellten Bäumen (Wurzel- und Kronenbereich) zum Nachteil des Bestandes zu verwenden. |
(3) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist es verboten: unter Schutz gestellte Bäume
|
| |||||||||
|
|
(4) Nicht verboten istAbs. 2 gilt nicht für das Schneiden (Stutzen) von unter Schutz gestellten Bäumen, das ohnesofern eine Gefährdung des Bestandes, ausgeschlossen ist und dies lediglich der Verschönerung, Veredelung, Auslichtung und der Pflege dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen bzw. auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendigerforderlich ist. Die Befugnis der Nachbarn gemäß § 422 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bleibt insofern unberührt, als dies nicht zu einer Zerstörung oder Vernichtung unter Schutz gestellter Bäume führt.
(5) Die Erhaltungspflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht bei unaufschiebbaren Maßnahmen, die
| zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich oder | |||||||||
| zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten oder des geschützten Baumbestandes | |||||||||
Solche Maßnahmen sind |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 64/2021
(1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigter), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, sofern dieses Grundstück in einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet liegt und nicht durch Bestimmungen dieses Gesetzes Ausnahmen bestehen.
(2) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 litZ 2 . b festgesetzenfestgesetzten Frist verboten:
| unter Schutz gestellte Bäume zu | |||||||||
| den pflanzlichen Lebensraum von unter Schutz gestellten Bäumen (Wurzel- und Kronenbereich) zum Nachteil des Bestandes zu verwenden. |
(3) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist es verboten: unter Schutz gestellte Bäume
|
| |||||||||
|
|
(4) Nicht verboten istAbs. 2 gilt nicht für das Schneiden (Stutzen) von unter Schutz gestellten Bäumen, das ohnesofern eine Gefährdung des Bestandes, ausgeschlossen ist und dies lediglich der Verschönerung, Veredelung, Auslichtung und der Pflege dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen bzw. auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendigerforderlich ist. Die Befugnis der Nachbarn gemäß § 422 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bleibt insofern unberührt, als dies nicht zu einer Zerstörung oder Vernichtung unter Schutz gestellter Bäume führt.
(5) Die Erhaltungspflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht bei unaufschiebbaren Maßnahmen, die
| zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich oder | |||||||||
| zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten oder des geschützten Baumbestandes | |||||||||
Solche Maßnahmen sind |
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 64/2021