§ 3 Stmk. BSchG 1989

Steiermärkisches Baumschutzgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.06.2021 bis 31.12.9999

(1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigter), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, sofern dieses Grundstück in einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet liegt und nicht durch Bestimmungen dieses Gesetzes Ausnahmen bestehen.

(2) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 litZ 2 . b festgesetzenfestgesetzten Frist verboten:

a)1.

unter Schutz gestellte Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonstwie zu entfernen;

b)2.

den pflanzlichen Lebensraum von unter Schutz gestellten Bäumen (Wurzel- und Kronenbereich) zum Nachteil des Bestandes zu verwenden.

(3) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist es verboten: unter Schutz gestellte Bäume

a)1.

unter Schutz gestellte Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen;,

b)2.

unter Schutz gestellte Bäume so zu schneiden (stutzen), daßdass sie in ihrem Bestand oder weiteren Wachstum gefährdet oder in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert werden (z. B. KrüppelschnittKronenkappung).

(4) Nicht verboten istAbs. 2 gilt nicht für das Schneiden (Stutzen) von unter Schutz gestellten Bäumen, das ohnesofern eine Gefährdung des Bestandes, ausgeschlossen ist und dies lediglich der Verschönerung, Veredelung, Auslichtung und der Pflege dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen bzw. auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendigerforderlich ist. Die Befugnis der Nachbarn gemäß § 422 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bleibt insofern unberührt, als dies nicht zu einer Zerstörung oder Vernichtung unter Schutz gestellter Bäume führt.

(5) Die Erhaltungspflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht bei unaufschiebbaren Maßnahmen, die

a)1.

zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich oder

b)2.

zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten oder des geschützten Baumbestandes unerläßlichunerlässlich sind.

Solche Maßnahmen sind in den Fällen der lit. a sofort, in den Fällen der lit. b spätestens binnen 24 Stunden nach ihrer Durchführung schriftlich der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 64/2021

Stand vor dem 09.06.2021

In Kraft vom 01.07.1995 bis 09.06.2021

(1) Jeder Grundeigentümer (Bauberechtigter), Bestandnehmer oder sonst Verfügungsberechtigte ist verpflichtet, den auf seinem Grundstück stockenden Baumbestand zu erhalten, sofern dieses Grundstück in einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet liegt und nicht durch Bestimmungen dieses Gesetzes Ausnahmen bestehen.

(2) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist ohne Anzeige an die Behörde und vor ihrer Entscheidung bzw. vor Ablauf der in § 2 Abs. 2 litZ 2 . b festgesetzenfestgesetzten Frist verboten:

a)1.

unter Schutz gestellte Bäume zu fällen, auszugraben, auszuhauen, auszuziehen, abzubrennen, zu entwurzeln oder sonstwie zu entfernen;

b)2.

den pflanzlichen Lebensraum von unter Schutz gestellten Bäumen (Wurzel- und Kronenbereich) zum Nachteil des Bestandes zu verwenden.

(3) In einem gemäß § 2 Abs. 1 geschützten Gebiet ist es verboten: unter Schutz gestellte Bäume

a)1.

unter Schutz gestellte Bäume durch chemische, mechanische oder andere Einwirkungen zu beschädigen, im Wuchs zu hemmen oder zum Absterben zu bringen;,

b)2.

unter Schutz gestellte Bäume so zu schneiden (stutzen), daßdass sie in ihrem Bestand oder weiteren Wachstum gefährdet oder in ihrem charakteristischen Aussehen wesentlich verändert werden (z. B. KrüppelschnittKronenkappung).

(4) Nicht verboten istAbs. 2 gilt nicht für das Schneiden (Stutzen) von unter Schutz gestellten Bäumen, das ohnesofern eine Gefährdung des Bestandes, ausgeschlossen ist und dies lediglich der Verschönerung, Veredelung, Auslichtung und der Pflege dient oder aus zwingenden öffentlichen Interessen bzw. auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendigerforderlich ist. Die Befugnis der Nachbarn gemäß § 422 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches (ABGB) bleibt insofern unberührt, als dies nicht zu einer Zerstörung oder Vernichtung unter Schutz gestellter Bäume führt.

(5) Die Erhaltungspflicht gemäß Abs. 1 gilt nicht bei unaufschiebbaren Maßnahmen, die

a)1.

zur Abwehr einer unmittelbar drohenden Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen erforderlich oder

b)2.

zur Sicherung oder Erhaltung von Objekten oder des geschützten Baumbestandes unerläßlichunerlässlich sind.

Solche Maßnahmen sind in den Fällen der lit. a sofort, in den Fällen der lit. b spätestens binnen 24 Stunden nach ihrer Durchführung schriftlich der Behörde schriftlich anzuzeigen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/1995, LGBl. Nr. 64/2021

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