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(1) Die Neufassung des § 2 Abs. 2 lit. b, der §§ 2a und 3 Abs. 5, der §§ 3a, 3b, 3c, 6 und 7a und die Aufhebung des § 2 Abs. 2 lit. c und d und des § 2 Abs. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/1995 ist am 1. Juli 1995 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung des § 6 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 3c durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(4) Die Änderung des § 1 Abs. 2 Z 3 und des § 4 sowie der Entfall des § 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2021 treten § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Z 4, 7, 8, 9 und 10, § 2, § 2a, § 2b, § 3 Abs. 2 bis 5, § 3b Abs. 1, § 3d, § 6 Abs. 1 Z 2, 4, 7, 8, 9 und der Schlussteil sowie § 6 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juni 2021, in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 Abs. 3 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 64/2021
(1) Die Neufassung des § 2 Abs. 2 lit. b, der §§ 2a und 3 Abs. 5, der §§ 3a, 3b, 3c, 6 und 7a und die Aufhebung des § 2 Abs. 2 lit. c und d und des § 2 Abs. 3 und 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 42/1995 ist am 1. Juli 1995 in Kraft getreten.
(2) Die Neufassung des § 6 Abs. 1 und 2 durch die Novelle LGBl. Nr. 7/2001 tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(3) Die Änderung des § 3c durch die Novelle LGBl. Nr. 56/2006 tritt mit 1. Juli 2005 in Kraft.
(4) Die Änderung des § 1 Abs. 2 Z 3 und des § 4 sowie der Entfall des § 5 durch die Novelle LGBl. Nr. 87/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft.
(5) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 64/2021 treten § 1 Abs. 1, § 1 Abs. 2 Z 4, 7, 8, 9 und 10, § 2, § 2a, § 2b, § 3 Abs. 2 bis 5, § 3b Abs. 1, § 3d, § 6 Abs. 1 Z 2, 4, 7, 8, 9 und der Schlussteil sowie § 6 Abs. 2 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juni 2021, in Kraft; gleichzeitig tritt § 1 Abs. 3 außer Kraft.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 7/2002, LGBl. Nr. 56/2006, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 64/2021