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(2) In den Gebäuden nach AbsStmk. 1 ZBauG seit 30.04.2011 weggefallen. 4 ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.
(4) Der Energieausweis besteht aus:
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(5) Die Inhalte des Energieausweises beziehen sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck des Gebäudes (Gebäudekategorie) auf Regelungen betreffend:
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(6) Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen. Unter den nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten sind jedenfalls ZiviltechnikerInnen einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende einschlägiger Fachrichtungen zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen (z.B. Baumeister, Zimmermeister) oder von Heizungsanlagen, jeweils im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, zu verstehen.
(7) Wer einen Energieausweis ausstellt, hat die Daten des Energieausweises an Stellen, die mit Verordnung gemäß Abs. 8 festgelegt werden können, über den dafür vorgesehenen Zugang zum Zwecke der statistischen Erfassung zur Verfolgung energiepolitischer Ziele unverzüglich zu übermitteln.
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung Stellen bestimmen, denen die Daten gemäß Abs. 7 zu übermitteln sind, sowie nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form der Datenübermittlung erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008
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(2) In den Gebäuden nach AbsStmk. 1 ZBauG seit 30.04.2011 weggefallen. 4 ist der Energieausweis an einer für die Öffentlichkeit gut sichtbaren Stelle anzubringen.
(3) Die Gültigkeitsdauer des Energieausweises ist auf zehn Jahre beschränkt.
(4) Der Energieausweis besteht aus:
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(5) Die Inhalte des Energieausweises beziehen sich in Abhängigkeit vom Verwendungszweck des Gebäudes (Gebäudekategorie) auf Regelungen betreffend:
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(6) Der Energieausweis ist von einem nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten oder einer akkreditierten Prüfstelle auszustellen. Unter den nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften Berechtigten sind jedenfalls ZiviltechnikerInnen einschlägiger Befugnis sowie Technische Büros – Ingenieurbüros einschlägiger Fachrichtungen und Gewerbetreibende einschlägiger Fachrichtungen zur Planung, Errichtung oder Änderung von baulichen Anlagen (z.B. Baumeister, Zimmermeister) oder von Heizungsanlagen, jeweils im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigung, zu verstehen.
(7) Wer einen Energieausweis ausstellt, hat die Daten des Energieausweises an Stellen, die mit Verordnung gemäß Abs. 8 festgelegt werden können, über den dafür vorgesehenen Zugang zum Zwecke der statistischen Erfassung zur Verfolgung energiepolitischer Ziele unverzüglich zu übermitteln.
(8) Die Landesregierung kann durch Verordnung Stellen bestimmen, denen die Daten gemäß Abs. 7 zu übermitteln sind, sowie nähere Vorschriften über den Inhalt und die Form der Datenübermittlung erlassen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008