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(2) Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
(3) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Anforderungen zulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass dadurch das gleiche Schutzniveau erreicht wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008
(2) Die Landesregierung hat die mit der Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Erfordernisse an die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden spätestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls anzupassen.
(3) Die Behörde kann auf Antrag Abweichungen von den durch Verordnung gemäß Abs. 1 festgelegten Anforderungen zulassen, wenn der Bauwerber nachweist, dass dadurch das gleiche Schutzniveau erreicht wird.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 27/2008