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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Verkaufsräume müssen geschoßweise horizontale Brandabschnitte bilden, deren Fläche 1000 m² nicht überschreiten darf§ 104 Stmk. Bei Errichtung einer Brandmeldeanlage darf die Größe des Brandabschnittes maximal 3000 m² und bei zusätzlicher Einrichtung einer selbsttätigen Löschanlage maximal 10.000 m² betragenBauG seit 30.04.2011 weggefallen.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des Abs.1 dürfen Verkaufsräume verschiedener Geschosse in offener Verbindung stehen, wenn
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(4) Das Stiegenhaus ist als eigener Brandabschnitt auszubilden. Gänge sind von Stiegenhäusern durch in Fluchtrichtung aufschlagende selbstschließende und rauchdichte Türen abzuschließen.
(2) Verkaufsräume müssen geschoßweise horizontale Brandabschnitte bilden, deren Fläche 1000 m² nicht überschreiten darf§ 104 Stmk. Bei Errichtung einer Brandmeldeanlage darf die Größe des Brandabschnittes maximal 3000 m² und bei zusätzlicher Einrichtung einer selbsttätigen Löschanlage maximal 10.000 m² betragenBauG seit 30.04.2011 weggefallen.
(3) Abweichend von den Bestimmungen des Abs.1 dürfen Verkaufsräume verschiedener Geschosse in offener Verbindung stehen, wenn
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(4) Das Stiegenhaus ist als eigener Brandabschnitt auszubilden. Gänge sind von Stiegenhäusern durch in Fluchtrichtung aufschlagende selbstschließende und rauchdichte Türen abzuschließen.