§ 106 Stmk. BauG (weggefallen)

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999
(1) Die lichte Höhe von Versammlungsräumen ist nach der Personenzahl (Fassungsraum) zu bemessen, muß jedoch mindestens 3,0 m betragen§ 106 Stmk. Werden in höheren Räumen Galerien und Ränge eingebaut, darf die lichte Höhe unter diesen Einbauten bis auf 2,30 m herabgesetzt werdenBauG seit 30.04.2011 weggefallen.

(2) Die höchstzulässige Personenzahl (Fassungsraum) ist im Bewilligungsbescheid festzusetzen.

(3) Bei fixer Bestuhlung müssen mindestens 0,5 Prozent der vorhandenen Sitzflächen, mindestens jedoch zwei Plätze als Rollstuhlabstellplätze ausgewiesen werden.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011
(1) Die lichte Höhe von Versammlungsräumen ist nach der Personenzahl (Fassungsraum) zu bemessen, muß jedoch mindestens 3,0 m betragen§ 106 Stmk. Werden in höheren Räumen Galerien und Ränge eingebaut, darf die lichte Höhe unter diesen Einbauten bis auf 2,30 m herabgesetzt werdenBauG seit 30.04.2011 weggefallen.

(2) Die höchstzulässige Personenzahl (Fassungsraum) ist im Bewilligungsbescheid festzusetzen.

(3) Bei fixer Bestuhlung müssen mindestens 0,5 Prozent der vorhandenen Sitzflächen, mindestens jedoch zwei Plätze als Rollstuhlabstellplätze ausgewiesen werden.

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