§ 107 Stmk. BauG (weggefallen)

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999
(1) Versammlungsräume mit einem Fassungsraum von mehr als 100 Personen müssen mindestens zwei Ausgänge haben§ 107 Stmk. Dies gilt auch auch für Versammlungsräume mit einem Fassungsraum von weniger als 100 Personen in ungünstiger Lage, wie Kellerlokale uBauG seit 30.04.2011 weggefallen. dgl. Mindestens ein Ausgang ist für Rollstuhlbenützer einzurichten und als solcher zu kennzeichnen.

(2) Die Ausgänge müssen bei einem Fassungsraum von mehr als 1000 Personen mindestens an zwei mit Verkehrsflächen in Verbindung stehenden verschiedenen Gebäudefronten liegen.

(3) Bei Ausgängen muß im Freien eine Staufläche vorhanden sein, die der Sicherheit nach den örtlichen Verhältnissen entspricht.

(4) Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und sich durch Druck oder durch einen einzigen Handgriff auf volle Breite öffnen lassen.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011
(1) Versammlungsräume mit einem Fassungsraum von mehr als 100 Personen müssen mindestens zwei Ausgänge haben§ 107 Stmk. Dies gilt auch auch für Versammlungsräume mit einem Fassungsraum von weniger als 100 Personen in ungünstiger Lage, wie Kellerlokale uBauG seit 30.04.2011 weggefallen. dgl. Mindestens ein Ausgang ist für Rollstuhlbenützer einzurichten und als solcher zu kennzeichnen.

(2) Die Ausgänge müssen bei einem Fassungsraum von mehr als 1000 Personen mindestens an zwei mit Verkehrsflächen in Verbindung stehenden verschiedenen Gebäudefronten liegen.

(3) Bei Ausgängen muß im Freien eine Staufläche vorhanden sein, die der Sicherheit nach den örtlichen Verhältnissen entspricht.

(4) Türen müssen in Fluchtrichtung aufschlagen und sich durch Druck oder durch einen einzigen Handgriff auf volle Breite öffnen lassen.

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