§ 108 Stmk. BauG (weggefallen)

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999
(1) Höfe, durch die Fluchtwege führen, müssen über die Breite dieser Fluchtwege hinaus eine zusätzliche Breite von jeweils 3,0 m haben§ 108 Stmk. Bestehen entlang der Fluchtwege ein- oder beiderseitig öffnungslose brandbeständige Wände oder Einfriedungsmauern mit einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Fluchtwegebene, so kann an der betreffenden Fluchtwegseite diese Verbreiterung entfallenBauG seit 30.04.2011 weggefallen.

(2) Solche Höfe müssen mit einer öffentlichen Verkehrsfläche durch Durchgänge oder Durchfahrten verbunden sein.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011
(1) Höfe, durch die Fluchtwege führen, müssen über die Breite dieser Fluchtwege hinaus eine zusätzliche Breite von jeweils 3,0 m haben§ 108 Stmk. Bestehen entlang der Fluchtwege ein- oder beiderseitig öffnungslose brandbeständige Wände oder Einfriedungsmauern mit einer Höhe von mindestens 2,50 m über der Fluchtwegebene, so kann an der betreffenden Fluchtwegseite diese Verbreiterung entfallenBauG seit 30.04.2011 weggefallen.

(2) Solche Höfe müssen mit einer öffentlichen Verkehrsfläche durch Durchgänge oder Durchfahrten verbunden sein.

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