§ 109 Stmk. BauG (weggefallen)

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999
(1) Toilettenanlagen sind nach Geschlechtern getrennt einzurichten§ 109 Stmk. Für je 50 Frauen und je 100 Männer muß mindestens eine WC-Zelle und für je 50 Männer überdies mindestens ein Pißstand vorhanden seinBauG seit 30.04.2011 weggefallen. Eine größere Anzahl von WC-Zellen und Pißständen kann mit Rücksicht auf den Verwendungszweck vorgeschrieben werden.

(2) Bis zu 25 und für jeweils weitere 25 WC-Zellen ist nach Geschlechtern getrennt mindestens eine WC-Zelle für Rollstuhlbenützer einzurichten und als solche zu kennzeichnen.

(3) Alle WC-Zellen und Pißanlagen müssen einen gesondert entlüftbaren Vorraum sowie eine Waschgelegenheit haben.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011
(1) Toilettenanlagen sind nach Geschlechtern getrennt einzurichten§ 109 Stmk. Für je 50 Frauen und je 100 Männer muß mindestens eine WC-Zelle und für je 50 Männer überdies mindestens ein Pißstand vorhanden seinBauG seit 30.04.2011 weggefallen. Eine größere Anzahl von WC-Zellen und Pißständen kann mit Rücksicht auf den Verwendungszweck vorgeschrieben werden.

(2) Bis zu 25 und für jeweils weitere 25 WC-Zellen ist nach Geschlechtern getrennt mindestens eine WC-Zelle für Rollstuhlbenützer einzurichten und als solche zu kennzeichnen.

(3) Alle WC-Zellen und Pißanlagen müssen einen gesondert entlüftbaren Vorraum sowie eine Waschgelegenheit haben.

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