§ 111 Stmk. BauG (weggefallen)

Steiermärkisches Baugesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999
(1) Öffentliche Gebäude sind barrierefrei (alten- und behindertengerecht benützbar) herzustellen§ 111 Stmk.

(2) Bei Zu- und Umbauten sind auch bestehende bauliche Anlagen, soferne hiedurch keine im Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen entstehen, barrierefrei auszubilden BauG seit 30.04.2011 weggefallen.

(3) Bei größerem Personenverkehr sind Aufzüge in entsprechender Anzahl, Ausführung und Betriebsart vorzusehen, von denen mindestens einer behindertengerecht auszuführen und zu kennzeichnen ist.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.09.1995 bis 30.04.2011
(1) Öffentliche Gebäude sind barrierefrei (alten- und behindertengerecht benützbar) herzustellen§ 111 Stmk.

(2) Bei Zu- und Umbauten sind auch bestehende bauliche Anlagen, soferne hiedurch keine im Vergleich zu den Kosten der Baumaßnahme unverhältnismäßig hohen Mehraufwendungen entstehen, barrierefrei auszubilden BauG seit 30.04.2011 weggefallen.

(3) Bei größerem Personenverkehr sind Aufzüge in entsprechender Anzahl, Ausführung und Betriebsart vorzusehen, von denen mindestens einer behindertengerecht auszuführen und zu kennzeichnen ist.

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