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Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
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(2) Weiters hat die Behörde im Bewilligungsverfahren für Bauten, die in ihrer tragenden Konstruktion überwiegend aus Holz errichtet werden, Ausnahmen zuzulassen, wenn aus Gründen der Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit sowie des Nachbarschaftsschutzes keine Bedenken bestehen.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs§ 116 Stmk. 1 und 2 ist vom Antragsteller nachzuweisenBauG seit 02.03.2010 weggefallen.
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(2) Weiters hat die Behörde im Bewilligungsverfahren für Bauten, die in ihrer tragenden Konstruktion überwiegend aus Holz errichtet werden, Ausnahmen zuzulassen, wenn aus Gründen der Standsicherheit, des Brandschutzes, der Hygiene, der Gesundheit und der Nutzungssicherheit sowie des Nachbarschaftsschutzes keine Bedenken bestehen.
(3) Die Erfüllung der Voraussetzungen gemäß Abs§ 116 Stmk. 1 und 2 ist vom Antragsteller nachzuweisenBauG seit 02.03.2010 weggefallen.