§ 5 St-AG Anbietungspflicht

Steiermärkisches Archivgesetz – StAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die in § 2 Z 3 lit. a bis c genannten Stellen haben sämtliche Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer laufenden Aufgaben nicht mehr benötigen, nach Ablauf einer durch Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Für digitale Unterlagen gilt eine Frist von zehn Jahren. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, ist das Datum des jüngsten Schriftstückes für die Berechnung der Frist maßgeblich.

(2) Abs. 1 gilt auch für die in § 2 Z 3 lit. d bis g genannten Stellen, soweit diese nicht eigene Archive führen und damit eine fachgemäße Verwahrung von Archivgut sicherstellen.

(3) Endet die Funktion als Mitglied der Landesregierung, als Präsidentin/Präsident des Landtages oder als Präsidentin/Präsident des Rechnungshofes, sind die bei ihnen angefallenen archivwürdigen Unterlagen dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten.

(4) Die verpflichtende Anbietung zur Übernahme gemäß Abs. 1 bis 3 besteht auch für Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, die gemäß § 1 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000auf Grund von datenschutzrechtlichen Vorschriften oder nach anderen Rechtsvorschriften zu löschen wären. Die Archivierung und die Verarbeitung dieses Schriftgutes mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten liegt im öffentlichen Interesse für Archiv- und historische Forschungszwecke.

(5) Unterlagen sind dem Landesarchiv in authentischer und vollständiger Form sowie mit den zugehörigen Findmitteln zur Übernahme anzubieten. Unterlagen gemäß Abs. 3 und 4 sind unter Angabe des Datums des Ablaufs der Schutzfrist anzubieten. Unterlagen auf elektronischen Informations(Daten)trägern, deren Übergabeformat nicht durch Organisationsvorschriften geregelt ist, sind in einem mit dem Landesarchiv zu vereinbarenden Format anzubieten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 13.06.2013 bis 09.07.2018

(1) Die in § 2 Z 3 lit. a bis c genannten Stellen haben sämtliche Unterlagen, die sie zur Erfüllung ihrer laufenden Aufgaben nicht mehr benötigen, nach Ablauf einer durch Organisationsvorschriften festgelegten Frist oder spätestens nach 30 Jahren dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten. Für digitale Unterlagen gilt eine Frist von zehn Jahren. Sind die Unterlagen aktenmäßig zusammengefasst, ist das Datum des jüngsten Schriftstückes für die Berechnung der Frist maßgeblich.

(2) Abs. 1 gilt auch für die in § 2 Z 3 lit. d bis g genannten Stellen, soweit diese nicht eigene Archive führen und damit eine fachgemäße Verwahrung von Archivgut sicherstellen.

(3) Endet die Funktion als Mitglied der Landesregierung, als Präsidentin/Präsident des Landtages oder als Präsidentin/Präsident des Rechnungshofes, sind die bei ihnen angefallenen archivwürdigen Unterlagen dem Landesarchiv zur Übernahme anzubieten.

(4) Die verpflichtende Anbietung zur Übernahme gemäß Abs. 1 bis 3 besteht auch für Unterlagen, die personenbezogene Daten enthalten, die gemäß § 1 Abs. 3 Datenschutzgesetz 2000auf Grund von datenschutzrechtlichen Vorschriften oder nach anderen Rechtsvorschriften zu löschen wären. Die Archivierung und die Verarbeitung dieses Schriftgutes mit den darin enthaltenen personenbezogenen Daten liegt im öffentlichen Interesse für Archiv- und historische Forschungszwecke.

(5) Unterlagen sind dem Landesarchiv in authentischer und vollständiger Form sowie mit den zugehörigen Findmitteln zur Übernahme anzubieten. Unterlagen gemäß Abs. 3 und 4 sind unter Angabe des Datums des Ablaufs der Schutzfrist anzubieten. Unterlagen auf elektronischen Informations(Daten)trägern, deren Übergabeformat nicht durch Organisationsvorschriften geregelt ist, sind in einem mit dem Landesarchiv zu vereinbarenden Format anzubieten.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 63/2018

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