§ 21 St-AG § 21

Steiermärkisches Archivgesetz – StAG

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 10.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Einfügung des § 16 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 112/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2013, in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 19 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2013, LGBl. Nr. 63/2018

Stand vor dem 09.07.2018

In Kraft vom 16.11.2013 bis 09.07.2018

(1) Die Änderung des Inhaltsverzeichnisses sowie die Einfügung des § 16 Abs. 4 durch die Novelle LGBl. Nr. 112/2013 tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 16. November 2013, in Kraft.

(2) In der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 63/2018 treten § 3 Abs. 3, § 5 Abs. 4, § 10 Abs. 1, § 12 Abs. 4 und § 19 mit dem der Kundmachung folgenden Tag, das ist der 10. Juli 2018, in Kraft.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 112/2013, LGBl. Nr. 63/2018

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