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(1) Zur Vollziehung in Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12 Abs. 1 Z 3 B-VG) wird als Behörde erster Instanz die Agrarbezirksbehörde für Steiermark mit dem Sitz in Graz eingerichtet.
(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch Dienstanweisung verfügen, dass für Teile des Agrarbezirkes nach regionalen und sachlichen Erfordernissen Dienststellen außerhalb von Graz eingerichtet werden. In dieser Dienstanweisung sind der örtliche und sachliche Wirkungsbereich sowie die Grundsätze der Organisation der Dienststellen festzusetzen. Jedenfalls ist eine Dienststelle in Stainach einzurichten. Die Einheit der Agrarbezirksbehörde für Steiermark und das Weisungsrecht des Amtsvorstandes und des Technischen Leiters werden hierdurch nicht berührt.
(3) Zu den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 gehören insbesondere
1. | die Zusammenlegung und Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke; | |||||||||
2. | die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken; | |||||||||
3. | die Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Wald- und Weideservituten; | |||||||||
4. | die Einräumung von landwirtschaftlichen Bringungsrechten; | |||||||||
5. | das landwirtschaftliche Siedlungswesen; | |||||||||
6. | der Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft. |
(4) Die Agrarbezirksbehörde kann über die unmittelbaren Angelegenheiten der Bodenreform hinaus auch mit anderen die Land- und Forstwirtschaft betreffende Angelegenheiten betraut werden und auf Ersuchen der zuständigen Behörden mit den Instrumenten der Bodenreform Hilfestellung im Bereich anderer Aufgaben, wie beispielsweise Raumordnung oder der Planung von Infrastrukturmaßnahmen, leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 139/2013
(1) Zur Vollziehung in Angelegenheiten der Bodenreform (Artikel 12 Abs. 1 Z 3 B-VG) wird als Behörde erster Instanz die Agrarbezirksbehörde für Steiermark mit dem Sitz in Graz eingerichtet.
(2) Die Landesregierung kann unter Bedachtnahme auf die Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit durch Dienstanweisung verfügen, dass für Teile des Agrarbezirkes nach regionalen und sachlichen Erfordernissen Dienststellen außerhalb von Graz eingerichtet werden. In dieser Dienstanweisung sind der örtliche und sachliche Wirkungsbereich sowie die Grundsätze der Organisation der Dienststellen festzusetzen. Jedenfalls ist eine Dienststelle in Stainach einzurichten. Die Einheit der Agrarbezirksbehörde für Steiermark und das Weisungsrecht des Amtsvorstandes und des Technischen Leiters werden hierdurch nicht berührt.
(3) Zu den Angelegenheiten gemäß Abs. 1 gehören insbesondere
1. | die Zusammenlegung und Flurbereinigung land- und forstwirtschaftlicher Grundstücke; | |||||||||
2. | die Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken; | |||||||||
3. | die Ergänzungsregulierung, Regulierung, Ablösung und Sicherung von Wald- und Weideservituten; | |||||||||
4. | die Einräumung von landwirtschaftlichen Bringungsrechten; | |||||||||
5. | das landwirtschaftliche Siedlungswesen; | |||||||||
6. | der Schutz der Almen und die Förderung der Almwirtschaft. |
(4) Die Agrarbezirksbehörde kann über die unmittelbaren Angelegenheiten der Bodenreform hinaus auch mit anderen die Land- und Forstwirtschaft betreffende Angelegenheiten betraut werden und auf Ersuchen der zuständigen Behörden mit den Instrumenten der Bodenreform Hilfestellung im Bereich anderer Aufgaben, wie beispielsweise Raumordnung oder der Planung von Infrastrukturmaßnahmen, leisten.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 102/2011, LGBl. Nr. 139/2013