§ 5 StAWG 2004 Landes-Abfallwirtschaftsplan

Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 18.07.2014 bis 31.12.9999

(1) Zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze (Abfallhierarchie) gemäß § 1 hat die Landesregierung nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Steiermark), der Abfallwirtschaftsverbände (§ 14), der Wirtschaftskammer Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark und der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten einen Landes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen. Die VeröffentlichungDer Landes-Abfallwirtschaftsplan ist im Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Abfallwirtschaft zuständigen Abteilung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies ist in zwei im Landesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen und in der Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ bekannt zu gebenmachen.

(2) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan hat sich auf Siedlungsabfälle zu beziehen, wobei. Er hat zu enthalten: eine Bestandsaufnahme des Abfallaufkommens, eine Darstellung der Behandlungsanlagen, eine Prognose der Entwicklung des Abfallaufkommens, die Ziele für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft sowie Strategien zur Abfallvermeidung und Abfallbehandlung (Abfallverwertung und Abfallbeseitigung) enthalten sein müssen.

(3) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist alle fünf Jahrebinnen Jahresfrist nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 8 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 193/2013, zu evaluieren und nach Anhörung der in Abs. 1 angeführten Einrichtungen fortzuschreiben.

(4) Der (fortgeschriebene) Landes-Abfallwirtschaftsplan ist jeweils nach Genehmigung durch die Landesregierungvon de Landeshauptfrau/ vom Landeshauptmann nach Maßgabe der bundesrechtlichen VorschriftenBundesministerin/ dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2014

Stand vor dem 17.07.2014

In Kraft vom 01.11.2004 bis 17.07.2014

(1) Zur Umsetzung der Ziele und Grundsätze (Abfallhierarchie) gemäß § 1 hat die Landesregierung nach Anhörung des Steiermärkischen Gemeindebundes, des Österreichischen Städtebundes (Landesgruppe Steiermark), der Abfallwirtschaftsverbände (§ 14), der Wirtschaftskammer Steiermark, der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Steiermark, der Landeskammer für Land- und Forstwirtschaft Steiermark und der Ingenieurkammer für Steiermark und Kärnten einen Landes-Abfallwirtschaftsplan zu erlassen. Die VeröffentlichungDer Landes-Abfallwirtschaftsplan ist im Internet auf der Homepage des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung bei der für Abfallwirtschaft zuständigen Abteilung der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Dies ist in zwei im Landesgebiet weit verbreiteten Tageszeitungen und in der Grazer Zeitung – Amtsblatt für die Steiermark“ bekannt zu gebenmachen.

(2) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan hat sich auf Siedlungsabfälle zu beziehen, wobei. Er hat zu enthalten: eine Bestandsaufnahme des Abfallaufkommens, eine Darstellung der Behandlungsanlagen, eine Prognose der Entwicklung des Abfallaufkommens, die Ziele für eine nachhaltige Abfall- und Stoffflusswirtschaft sowie Strategien zur Abfallvermeidung und Abfallbehandlung (Abfallverwertung und Abfallbeseitigung) enthalten sein müssen.

(3) Der Landes-Abfallwirtschaftsplan ist alle fünf Jahrebinnen Jahresfrist nach der Veröffentlichung des Bundes-Abfallwirtschaftsplanes gemäß § 8 Abs. 1 des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 – AWG 2002, BGBl. I Nr. 102/2002, in der Fassung BGBl. I Nr. 193/2013, zu evaluieren und nach Anhörung der in Abs. 1 angeführten Einrichtungen fortzuschreiben.

(4) Der (fortgeschriebene) Landes-Abfallwirtschaftsplan ist jeweils nach Genehmigung durch die Landesregierungvon de Landeshauptfrau/ vom Landeshauptmann nach Maßgabe der bundesrechtlichen VorschriftenBundesministerin/ dem Bundesminister/der Bundesministerin für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2014

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