§ 13 StAWG 2004

Steiermärkisches Abfallwirtschaftsgesetz 2004

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfuhr und der Behandlung der Siedlungsabfälle Gebühren einzuheben, wobei sich diese an den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes zu orientieren haben.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren entsteht mit dem Zeitpunkt, an dem die Abfallsammelbehälter beigestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Zur Entrichtung der Gebühr sind die anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümer/innen verpflichtet. Miteigentümer/innen schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Die für die Liegenschaftseigentümer/innen geltenden Bestimmungen finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten. Bei Bauwerken auf fremdem Grund gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die Bauwerkseigentümer/innen.
  4. (4)Absatz 4Die Höhe der Gebühr ist in der Abfuhrordnung der Gemeinde getrennt für die Bereitstellung der Einrichtung und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Grundgebühr) und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (variable Gebühr) festzulegen. Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Abfalls kann ein gesonderter Kostenersatz verrechnet werden.
  5. (5)Absatz 5Die Gebühr, die sich aus der Grundgebühr und der variablen Gebühr zusammensetzt, kann bis zu einem Ausmaß festgelegt werden, bei dem der voraussichtliche Jahresertrag der Gebühr das doppelte Jahreserfordernis für den Betrieb und Erhaltung der Einrichtungen und Anlagen gemäß Abs. 1 nicht übersteigt. Zu diesen Erfordernissen zählen insbesondere nachvollziehbare Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Maßnahmen zur Erhaltung und Maßnahmen zum Betrieb der Abfuhr und Behandlung (Verwertung und Beseitigung), der Betrieb von Altstoffsammelzentren und Problemstoffsammelstellen, Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Umweltberatung, Maßnahmen und Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft, Schuldendienstleistungen für aufgenommene sachbezogene Darlehen, anteilige Personal- und Verwaltungskosten der Gemeinde und des Abfallwirtschaftsverbandes sowie die Bildung von Instandhaltungs-, Erneuerungs- und allfälligen Erweiterungsrücklagen.Die Gebühr, die sich aus der Grundgebühr und der variablen Gebühr zusammensetzt, kann bis zu einem Ausmaß festgelegt werden, bei dem der voraussichtliche Jahresertrag der Gebühr das doppelte Jahreserfordernis für den Betrieb und Erhaltung der Einrichtungen und Anlagen gemäß Absatz eins, nicht übersteigt. Zu diesen Erfordernissen zählen insbesondere nachvollziehbare Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Maßnahmen zur Erhaltung und Maßnahmen zum Betrieb der Abfuhr und Behandlung (Verwertung und Beseitigung), der Betrieb von Altstoffsammelzentren und Problemstoffsammelstellen, Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Umweltberatung, Maßnahmen und Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft, Schuldendienstleistungen für aufgenommene sachbezogene Darlehen, anteilige Personal- und Verwaltungskosten der Gemeinde und des Abfallwirtschaftsverbandes sowie die Bildung von Instandhaltungs-, Erneuerungs- und allfälligen Erweiterungsrücklagen.
  6. (6)Absatz 6Die Gebühren sind nach der Abfuhrordnung festzusetzen. Die einmal festgesetzte Gebühr ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfuhr und der Behandlung der Siedlungsabfälle Gebühren einzuheben, wobei sich diese an den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes zu orientieren haben.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren entsteht mit dem Zeitpunkt, an dem die Abfallsammelbehälter beigestellt werden.

(3) Zur Entrichtung der Gebühr sind die anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümer/innen verpflichtet. Miteigentümer/innen schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Die für die Liegenschaftseigentümer/innen geltenden Bestimmungen finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten. Bei Bauwerken auf fremdem Grund gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die Bauwerkseigentümer/innen.

(4) Die Höhe der Gebühr ist in der Abfuhrordnung der Gemeinde getrennt für die Bereitstellung der Einrichtung und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Grundgebühr) und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (variable Gebühr) festzulegen. Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Abfalls kann ein gesonderter Kostenersatz verrechnet werden.

(5) Die Gebühr, die sich aus der Grundgebühr und der variablen Gebühr zusammensetzt, kann bis zu einem Ausmaß festgelegt werden, bei dem der voraussichtliche Jahresertrag der Gebühr das doppelte Jahreserfordernis für den Betrieb und Erhaltung der Einrichtungen und Anlagen gemäß Abs. 1 nicht übersteigt. Zu diesen Erfordernissen zählen insbesondere nachvollziehbare Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Maßnahmen zur Erhaltung und Maßnahmen zum Betrieb der Abfuhr und Behandlung (Verwertung und Beseitigung), der Betrieb von Altstoffsammelzentren und Problemstoffsammelstellen, Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Umweltberatung, Maßnahmen und Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft, Schuldendienstleistungen für aufgenommene sachbezogene Darlehen, anteilige Personal- und Verwaltungskosten der Gemeinde und des Abfallwirtschaftsverbandes sowie die Bildung von Instandhaltungs-, Erneuerungs- und allfälligen Erweiterungsrücklagen.

(6) Die Gebühren sind nach der Abfuhrordnung festzusetzen. Sie können auch mit Zahlungsaufforderung festgesetzt werden. Gegen die Zahlungsaufforderung kann die/der Gebührenpflichtige innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit der Wirkung Einspruch erheben, dass die Zahlungsaufforderung außer Kraft tritt und die Gebühr mit Bescheid festzusetzen ist. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Zahlungsaufforderung vollstreckbar. Die einmal festgesetzte Gebühr ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 61/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2024,

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDie Gemeinden werden ermächtigt, für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfuhr und der Behandlung der Siedlungsabfälle Gebühren einzuheben, wobei sich diese an den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes zu orientieren haben.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren entsteht mit dem Zeitpunkt, an dem die Abfallsammelbehälter beigestellt werden.
  3. (3)Absatz 3Zur Entrichtung der Gebühr sind die anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümer/innen verpflichtet. Miteigentümer/innen schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Die für die Liegenschaftseigentümer/innen geltenden Bestimmungen finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten. Bei Bauwerken auf fremdem Grund gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die Bauwerkseigentümer/innen.
  4. (4)Absatz 4Die Höhe der Gebühr ist in der Abfuhrordnung der Gemeinde getrennt für die Bereitstellung der Einrichtung und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Grundgebühr) und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (variable Gebühr) festzulegen. Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Abfalls kann ein gesonderter Kostenersatz verrechnet werden.
  5. (5)Absatz 5Die Gebühr, die sich aus der Grundgebühr und der variablen Gebühr zusammensetzt, kann bis zu einem Ausmaß festgelegt werden, bei dem der voraussichtliche Jahresertrag der Gebühr das doppelte Jahreserfordernis für den Betrieb und Erhaltung der Einrichtungen und Anlagen gemäß Abs. 1 nicht übersteigt. Zu diesen Erfordernissen zählen insbesondere nachvollziehbare Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Maßnahmen zur Erhaltung und Maßnahmen zum Betrieb der Abfuhr und Behandlung (Verwertung und Beseitigung), der Betrieb von Altstoffsammelzentren und Problemstoffsammelstellen, Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Umweltberatung, Maßnahmen und Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft, Schuldendienstleistungen für aufgenommene sachbezogene Darlehen, anteilige Personal- und Verwaltungskosten der Gemeinde und des Abfallwirtschaftsverbandes sowie die Bildung von Instandhaltungs-, Erneuerungs- und allfälligen Erweiterungsrücklagen.Die Gebühr, die sich aus der Grundgebühr und der variablen Gebühr zusammensetzt, kann bis zu einem Ausmaß festgelegt werden, bei dem der voraussichtliche Jahresertrag der Gebühr das doppelte Jahreserfordernis für den Betrieb und Erhaltung der Einrichtungen und Anlagen gemäß Absatz eins, nicht übersteigt. Zu diesen Erfordernissen zählen insbesondere nachvollziehbare Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Maßnahmen zur Erhaltung und Maßnahmen zum Betrieb der Abfuhr und Behandlung (Verwertung und Beseitigung), der Betrieb von Altstoffsammelzentren und Problemstoffsammelstellen, Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Umweltberatung, Maßnahmen und Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft, Schuldendienstleistungen für aufgenommene sachbezogene Darlehen, anteilige Personal- und Verwaltungskosten der Gemeinde und des Abfallwirtschaftsverbandes sowie die Bildung von Instandhaltungs-, Erneuerungs- und allfälligen Erweiterungsrücklagen.
  6. (6)Absatz 6Die Gebühren sind nach der Abfuhrordnung festzusetzen. Die einmal festgesetzte Gebühr ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.

(1) Die Gemeinden werden ermächtigt, für die Benützung der Einrichtungen und Anlagen der Abfuhr und der Behandlung der Siedlungsabfälle Gebühren einzuheben, wobei sich diese an den Zielen und Grundsätzen dieses Gesetzes zu orientieren haben.

(2) Die Verpflichtung zur Entrichtung der Gebühren entsteht mit dem Zeitpunkt, an dem die Abfallsammelbehälter beigestellt werden.

(3) Zur Entrichtung der Gebühr sind die anschlusspflichtigen Liegenschaftseigentümer/innen verpflichtet. Miteigentümer/innen schulden die Gebühr zur ungeteilten Hand. Die für die Liegenschaftseigentümer/innen geltenden Bestimmungen finden sinngemäß auch auf Personen Anwendung, die zur Nutzung des Grundstückes berechtigt sind oder es verwalten. Bei Bauwerken auf fremdem Grund gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes auch für die Bauwerkseigentümer/innen.

(4) Die Höhe der Gebühr ist in der Abfuhrordnung der Gemeinde getrennt für die Bereitstellung der Einrichtung und für die Möglichkeit ihrer Benützung (Grundgebühr) und für die tatsächliche Inanspruchnahme der Einrichtungen (variable Gebühr) festzulegen. Für zusätzliche Leistungen bei der Abholung des Abfalls kann ein gesonderter Kostenersatz verrechnet werden.

(5) Die Gebühr, die sich aus der Grundgebühr und der variablen Gebühr zusammensetzt, kann bis zu einem Ausmaß festgelegt werden, bei dem der voraussichtliche Jahresertrag der Gebühr das doppelte Jahreserfordernis für den Betrieb und Erhaltung der Einrichtungen und Anlagen gemäß Abs. 1 nicht übersteigt. Zu diesen Erfordernissen zählen insbesondere nachvollziehbare Maßnahmen zur Abfallvermeidung, Maßnahmen zur Erhaltung und Maßnahmen zum Betrieb der Abfuhr und Behandlung (Verwertung und Beseitigung), der Betrieb von Altstoffsammelzentren und Problemstoffsammelstellen, Maßnahmen für eine nachhaltige Abfall- und Umweltberatung, Maßnahmen und Projekte zur Förderung einer nachhaltigen Abfall- und Stoffflusswirtschaft, Schuldendienstleistungen für aufgenommene sachbezogene Darlehen, anteilige Personal- und Verwaltungskosten der Gemeinde und des Abfallwirtschaftsverbandes sowie die Bildung von Instandhaltungs-, Erneuerungs- und allfälligen Erweiterungsrücklagen.

(6) Die Gebühren sind nach der Abfuhrordnung festzusetzen. Sie können auch mit Zahlungsaufforderung festgesetzt werden. Gegen die Zahlungsaufforderung kann die/der Gebührenpflichtige innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung mit der Wirkung Einspruch erheben, dass die Zahlungsaufforderung außer Kraft tritt und die Gebühr mit Bescheid festzusetzen ist. Wird ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so ist die Zahlungsaufforderung vollstreckbar. Die einmal festgesetzte Gebühr ist so lange in derselben Höhe zu entrichten, als nicht eine neue Gebührenfestsetzung erfolgt.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 149/2016, LGBl. Nr. 61/2024Anmerkung, in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 149 aus 2016,, Landesgesetzblatt Nr. 61 aus 2024,

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