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(1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12 mit folgender Gleichung definiert:
Dabei gilt:
1. | Lday (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel | |||||||||
2. | Levening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel | |||||||||
3. | Lnight (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel |
(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:
1. | Tag: 06:00–19:00 Uhr, | |||||||||
2. | Abend: 19:00–22:00 Uhr und | |||||||||
3. | Nacht: 22:00–06:00 Uhr. |
(3) Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter als drei Jahre sein.
(4) Zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen sind die in Anlage 5 dieser Verordnung genannten Methoden heranzuziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2022
(1) Der Lden (Tag-Abend-Nacht-Lärmindex) in Dezibel (dB) ist gemäß Anhang I der Richtlinie 2002/49/EG über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm, ABl. Nr. L 189 vom 18.07.2002 S. 12 mit folgender Gleichung definiert:
Dabei gilt:
1. | Lday (Taglärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel | |||||||||
2. | Levening (Abendlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel | |||||||||
3. | Lnight (Nachtlärmindex) ist der A-bewertete äquivalente Dauerschallpegel |
(2) Für die Berechnung der Lärmindizes gemäß Abs. 1 gelten folgende Zeiträume:
1. | Tag: 06:00–19:00 Uhr, | |||||||||
2. | Abend: 19:00–22:00 Uhr und | |||||||||
3. | Nacht: 22:00–06:00 Uhr. |
(3) Als ein Jahr ist das für die Umgebungslärmemission ausschlaggebende und die Schallausbreitung durchschnittliche Kalenderjahr anzusehen. Die zugrunde gelegten Daten dürfen nicht älter als drei Jahre sein.
(4) Zur Bewertung der gesundheitsschädlichen Auswirkungen sind die in Anlage 5 dieser Verordnung genannten Methoden heranzuziehen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2022