§ 1 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Diese Verordnung regelt die Organisation und die Aufgaben der Haushaltsführung und gilt für alle Organe der Haushaltsführung des Amtes der Landesregierung, die am Vollzug der Gebarung beteiligt sind§ 1 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Der Vollzug umfasst

1.

die Anordnungen im Gebarungsvollzug,

2.

die Verrechnung,

3.

den Zahlungsverkehr und

4.

die Prüfung und Revision des Rechnungswesens.

(2) Für die Vollziehung und Verrechnung der Gebarung der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes gelten die bundesrechtlichen Vorschriften.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Diese Verordnung regelt die Organisation und die Aufgaben der Haushaltsführung und gilt für alle Organe der Haushaltsführung des Amtes der Landesregierung, die am Vollzug der Gebarung beteiligt sind§ 1 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Der Vollzug umfasst

1.

die Anordnungen im Gebarungsvollzug,

2.

die Verrechnung,

3.

den Zahlungsverkehr und

4.

die Prüfung und Revision des Rechnungswesens.

(2) Für die Vollziehung und Verrechnung der Gebarung der mittelbaren Bundesverwaltung und der Auftragsverwaltung des Bundes gelten die bundesrechtlichen Vorschriften.

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