§ 2 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Organe der Haushaltsführung sind nach § 4 Abs. 1 StLHG§ 2 StOAH-VO und entsprechend dem Grundsatz der funktionellen Trennung zwischen Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug entweder anordnende oder ausführende Organe (jeweils Vier-Augen-Prinzip)seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Anordnende Organe sind haushaltsleitende Organe nach § 5 Abs. 1 StLHG und haushaltsführende Stellen nach § 6 Abs. 1 StLHG.

(3) Ausführende Organe sind gem. § 4 Abs. 3 StLHG

1.

die nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen mit den Aufgaben der Haushaltsverrechnung betrauten Organe und

2.

die Landesbuchhaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 8 StLHG.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Organe der Haushaltsführung sind nach § 4 Abs. 1 StLHG§ 2 StOAH-VO und entsprechend dem Grundsatz der funktionellen Trennung zwischen Anordnung und Ausführung im Gebarungsvollzug entweder anordnende oder ausführende Organe (jeweils Vier-Augen-Prinzip)seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Anordnende Organe sind haushaltsleitende Organe nach § 5 Abs. 1 StLHG und haushaltsführende Stellen nach § 6 Abs. 1 StLHG.

(3) Ausführende Organe sind gem. § 4 Abs. 3 StLHG

1.

die nach den organisationsrechtlichen Bestimmungen mit den Aufgaben der Haushaltsverrechnung betrauten Organe und

2.

die Landesbuchhaltung im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben nach § 8 StLHG.

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