§ 5 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Den haushaltsleitenden Organen obliegt nach § 5 Abs. 1 StLHG§ 5 StOAH-VO:

1.

Die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Mittelverwendungen und -aufbringungen, mindestens für den Zeitraum des laufenden Finanzjahres und der folgenden vier Finanzjahre, einschließlich der wirkungsorientierten Folgenabschätzung von neuen Regelungsvorhaben und Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt haben, sowie deren interne Evaluierung (§ 13 StLHG);

2.

Die Mitwirkung an der Erstellung eines Entwurfes des Landesfinanzrahmens und des Strategieberichtes (§ 12 StLHG);

3.

Die Mitwirkung an der Erstellung des Entwurfes des Landesbudgets (§ 35 StLHG), des Budgetberichtes (§ 35 Abs. 3 StLHG), der zusätzlichen Übersichten (§ 35 Abs. 4 StLHG) und der Teilhefte (§ 36 StLHG);

4.

Die Einrichtung von Global- und Detailbudgets (Budgetstruktur) im Einvernehmen mit dem gem. der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und die Zuweisung der Detailbudgets an die haushaltsführenden Stellen;

5.

Die Festlegung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne der haushaltsführenden Stellen (§ 38 StLHG);

6.

Die Steuerung der Inanspruchnahme und die Überwachung der Einhaltung der Budgetwerte sowie der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (§ 38 StLHG) unter Zuhilfenahme des bereichsinternen Budget- und Wirkungscontrollings;

7.

Die Erstellung der Nachweise für die Bereichsbudgets (§ 36 StLHG)

8.

Die Mitwirkung am Controlling (§§ 52 bis 54 StLHG);

9.

Die Aufstellung und Erläuterungen ihrer Abschlussrechnungen (Rechnungslegung) sowie die Berichtslegung im Hinblick auf das Bereichsbudget (§ 36 StLHG);

10.

Die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (§ 13 Abs. 1 StLHG);

11.

Die Delegation von Aufgaben über Vorschlag der haushaltsführenden Stellen auf die Leitung einer Organisationseinheit, für die ein Detailbudget zweiter Ebene eingerichtet wurde (§ 6 Abs. 3 StLHG).

(2) Die haushaltsleitenden Organe verfügen nach Maßgabe der Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung über die ihnen zugewiesenen Kredite des jeweils gültigen Landesbudgets seit 01.03.2018 weggefallen. Sie können sich dabei von der/den nach der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung vertretungsbefugten Bediensteten vertreten lassen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Den haushaltsleitenden Organen obliegt nach § 5 Abs. 1 StLHG§ 5 StOAH-VO:

1.

Die Ermittlung der ihren Wirkungsbereich betreffenden voraussichtlichen Mittelverwendungen und -aufbringungen, mindestens für den Zeitraum des laufenden Finanzjahres und der folgenden vier Finanzjahre, einschließlich der wirkungsorientierten Folgenabschätzung von neuen Regelungsvorhaben und Vorhaben, die finanzielle Auswirkungen auf den Landeshaushalt haben, sowie deren interne Evaluierung (§ 13 StLHG);

2.

Die Mitwirkung an der Erstellung eines Entwurfes des Landesfinanzrahmens und des Strategieberichtes (§ 12 StLHG);

3.

Die Mitwirkung an der Erstellung des Entwurfes des Landesbudgets (§ 35 StLHG), des Budgetberichtes (§ 35 Abs. 3 StLHG), der zusätzlichen Übersichten (§ 35 Abs. 4 StLHG) und der Teilhefte (§ 36 StLHG);

4.

Die Einrichtung von Global- und Detailbudgets (Budgetstruktur) im Einvernehmen mit dem gem. der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und die Zuweisung der Detailbudgets an die haushaltsführenden Stellen;

5.

Die Festlegung der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne der haushaltsführenden Stellen (§ 38 StLHG);

6.

Die Steuerung der Inanspruchnahme und die Überwachung der Einhaltung der Budgetwerte sowie der Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (§ 38 StLHG) unter Zuhilfenahme des bereichsinternen Budget- und Wirkungscontrollings;

7.

Die Erstellung der Nachweise für die Bereichsbudgets (§ 36 StLHG)

8.

Die Mitwirkung am Controlling (§§ 52 bis 54 StLHG);

9.

Die Aufstellung und Erläuterungen ihrer Abschlussrechnungen (Rechnungslegung) sowie die Berichtslegung im Hinblick auf das Bereichsbudget (§ 36 StLHG);

10.

Die interne Evaluierung von Regelungsvorhaben und sonstigen Vorhaben (§ 13 Abs. 1 StLHG);

11.

Die Delegation von Aufgaben über Vorschlag der haushaltsführenden Stellen auf die Leitung einer Organisationseinheit, für die ein Detailbudget zweiter Ebene eingerichtet wurde (§ 6 Abs. 3 StLHG).

(2) Die haushaltsleitenden Organe verfügen nach Maßgabe der Geschäftsverteilung der Steiermärkischen Landesregierung über die ihnen zugewiesenen Kredite des jeweils gültigen Landesbudgets seit 01.03.2018 weggefallen. Sie können sich dabei von der/den nach der Geschäftsordnung des Amtes der Landesregierung vertretungsbefugten Bediensteten vertreten lassen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten