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(2) In Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben haben die haushaltsführenden Stellen auch die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, wenn nachträgliche Veränderungen – etwa in der Person der/des Zahlungspflichtigen/Empfangsberechtigten oder im Bestand von Zahlungsansprüchen/-verpflichtungen – eintreten (z. B. bei Eröffnung von Konkurs- oder Sanierungs- oder Verlassenschaftsverfahren, bei Zwangsvollstreckungen oder Forderungsabtretungen oder -verpfändungen).
(3) Äußerungen dürfen, wenn sie gebarungsrelevante Auswirkungen haben, grundsätzlich nur schriftlich erstattet oder entgegengenommen werden (Schriftlichkeitsgebot). Der diesbezügliche Schriftverkehr ist ordnungsgemäß zu dokumentieren:
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(4) Zahlungsverpflichtungen sind von der zuständigen haushaltsführenden Stelle auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist grundsätzlich schriftlich nach Maßgabe der §§ 47§ 6 StOAH-VO und 48 zu bestätigenseit 01.03.2018 weggefallen.
(5) Die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit bei Zahlungsansprüchen des Landes erfolgt durch die Ausstellung der die Forderung begründenden Unterlage. Eine gesonderte schriftliche Bestätigung ist nicht erforderlich.
(6) Die haushaltsführenden Stellen haben die Zahlungs- und Verrechnungsdaten, die für die ordnungsgemäße Verrechnung, die Durchführung der Prüfung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs benötigt werden, umgehend an das ausführende Organ weiterzugeben. Sie haben weiteres dafür zu sorgen, dass den ausführenden Organen die zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Ausführung erforderlichen Gebarungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden.
(7) Das haushaltsleitende Organ kann auf Vorschlag der haushaltsführenden Stelle folgende Aufgaben auf die Leitung einer Organisationseinheit delegieren, für die ein Detailbudget zweiter Ebene gemäß §6 Abs. 2 Z 4 StLHG besteht:
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(2) In Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben haben die haushaltsführenden Stellen auch die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, wenn nachträgliche Veränderungen – etwa in der Person der/des Zahlungspflichtigen/Empfangsberechtigten oder im Bestand von Zahlungsansprüchen/-verpflichtungen – eintreten (z. B. bei Eröffnung von Konkurs- oder Sanierungs- oder Verlassenschaftsverfahren, bei Zwangsvollstreckungen oder Forderungsabtretungen oder -verpfändungen).
(3) Äußerungen dürfen, wenn sie gebarungsrelevante Auswirkungen haben, grundsätzlich nur schriftlich erstattet oder entgegengenommen werden (Schriftlichkeitsgebot). Der diesbezügliche Schriftverkehr ist ordnungsgemäß zu dokumentieren:
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(4) Zahlungsverpflichtungen sind von der zuständigen haushaltsführenden Stelle auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist grundsätzlich schriftlich nach Maßgabe der §§ 47§ 6 StOAH-VO und 48 zu bestätigenseit 01.03.2018 weggefallen.
(5) Die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit bei Zahlungsansprüchen des Landes erfolgt durch die Ausstellung der die Forderung begründenden Unterlage. Eine gesonderte schriftliche Bestätigung ist nicht erforderlich.
(6) Die haushaltsführenden Stellen haben die Zahlungs- und Verrechnungsdaten, die für die ordnungsgemäße Verrechnung, die Durchführung der Prüfung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs benötigt werden, umgehend an das ausführende Organ weiterzugeben. Sie haben weiteres dafür zu sorgen, dass den ausführenden Organen die zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Ausführung erforderlichen Gebarungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden.
(7) Das haushaltsleitende Organ kann auf Vorschlag der haushaltsführenden Stelle folgende Aufgaben auf die Leitung einer Organisationseinheit delegieren, für die ein Detailbudget zweiter Ebene gemäß §6 Abs. 2 Z 4 StLHG besteht:
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