§ 6 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Den haushaltsführenden Stellen obliegen nach § 6 Abs. 2 StLHG:

1.

Die Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 6 bis 10 StLHG;

2.

Die Erstellung des Entwurfes des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes (§ 38 StLHG) und die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgelegten Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans nach § 5 Abs. 1 Z 5 StLHG;

3.

Die Festlegung der jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (§ 38 StLHG) für Organisationseinheiten, sofern Aufgaben gem. § 6 Abs. 3 StLHG vom haushaltsleitenden Organ auf die Leitung dieser Organisationseinheit delegiert wurden;

4.

Die Bewirtschaftung der vom haushaltsleitenden Organ zugewiesenen Detailbudgets durch:

a)

Die Begründung und Aufhebung von Mittelvormerkungen sowie von Forderungen und Verbindlichkeiten des Landes (§ 20);

b)

Die Erteilung und der Widerruf von Annahme-, Auszahlungs- und Verrechnungsanordnungen im Gebarungsvollzug;

c)

Die Anordnungen der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Landesvermögens oder fremden Vermögens;

d)

Budgetumschichtungen (§ 44 Abs. 1 Z 1 StLHG) und die Erteilung und der Widerruf von Budgetumbuchungsanordnungen;

e)

Die Entnahme von Rücklagen nach Antragstellung an das und nach Zustimmung von dem gem. der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung im Wege des haushaltsleitenden Organs (§ 46 Abs. 6 StLHG);

f)

Die Vorlage von Abschlussrechnungen im Wege der Vorarbeiten zum Rechnungsabschluss.

(2) In Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben haben die haushaltsführenden Stellen auch die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, wenn nachträgliche Veränderungen – etwa in der Person der/des Zahlungspflichtigen/Empfangsberechtigten oder im Bestand von Zahlungsansprüchen/-verpflichtungen – eintreten (z. B. bei Eröffnung von Konkurs- oder Sanierungs- oder Verlassenschaftsverfahren, bei Zwangsvollstreckungen oder Forderungsabtretungen oder -verpfändungen).

(3) Äußerungen dürfen, wenn sie gebarungsrelevante Auswirkungen haben, grundsätzlich nur schriftlich erstattet oder entgegengenommen werden (Schriftlichkeitsgebot). Der diesbezügliche Schriftverkehr ist ordnungsgemäß zu dokumentieren:

1.

Einlangende Schriftstücke, die Auswirkungen auf die Gebarung haben, sind von der Eingangsstelle mit einem Eingangsvermerk zu versehen, aus dem zumindest die Stelle und das Datum des Einlangens ersichtlich sein müssen. Die Schriftstücke sind umgehend an die zuständige Organisationseinheit weiterzuleiten, die für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Beleges zuständig ist. Bei Papierbelegen, die nach dem Einlangen elektronisch abgebildet (Scannen) und in elektronischer Form weiterverarbeitet werden, oder bei Belegen, die bereits in elektronischer Form einlangen, sind zusätzlich auch die Grunddaten des Eingangsstückes (Einbringerin/Einbringer, Betreff, Bezugsangaben, Beilagen, ua.) zu registrieren, sofern dies nicht automationsunterstützt erfolgt;

2.

Abgefertigte Schriftstücke, die Auswirkungen auf die Gebarung haben (z. B. Bestellungen), sind von der Abfertigungsstelle samt Abfertigungsinformationen an die zuständige Organisationseinheit weiterzuleiten, die für die ordnungsgemäße weitere Bearbeitung des Beleges in Betracht kommt.

(4) Zahlungsverpflichtungen sind von der zuständigen haushaltsführenden Stelle auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist grundsätzlich schriftlich nach Maßgabe der §§ 47§ 6 StOAH-VO und 48 zu bestätigenseit 01.03.2018 weggefallen.

(5) Die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit bei Zahlungsansprüchen des Landes erfolgt durch die Ausstellung der die Forderung begründenden Unterlage. Eine gesonderte schriftliche Bestätigung ist nicht erforderlich.

(6) Die haushaltsführenden Stellen haben die Zahlungs- und Verrechnungsdaten, die für die ordnungsgemäße Verrechnung, die Durchführung der Prüfung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs benötigt werden, umgehend an das ausführende Organ weiterzugeben. Sie haben weiteres dafür zu sorgen, dass den ausführenden Organen die zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Ausführung erforderlichen Gebarungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden.

(7) Das haushaltsleitende Organ kann auf Vorschlag der haushaltsführenden Stelle folgende Aufgaben auf die Leitung einer Organisationseinheit delegieren, für die ein Detailbudget zweiter Ebene gemäß §6 Abs. 2 Z 4 StLHG besteht:

1.

Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 lit. a, b und f;

2.

Die Mitwirkung bei der Bildung und Verwendung von Rücklagen;

3.

Die Rechnungs- und Berichtslegung an die haushaltsführende Stelle;

4.

Die Vorlage von Abschlussrechnungen im Wege der Vorarbeiten zum Rechnungsabschluss an die haushaltsführende Stelle;

5.

Den Verrechnungs- und Zahlungsverkehr im Einvernehmen mit dem gem. der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Den haushaltsführenden Stellen obliegen nach § 6 Abs. 2 StLHG:

1.

Die Mitwirkung bei Aufgaben des haushaltsleitenden Organs nach § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 und Z 6 bis 10 StLHG;

2.

Die Erstellung des Entwurfes des Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplanes (§ 38 StLHG) und die Umsetzung des vom haushaltsleitenden Organ festgelegten Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplans nach § 5 Abs. 1 Z 5 StLHG;

3.

Die Festlegung der jeweiligen Ressourcen-, Ziel- und Leistungspläne (§ 38 StLHG) für Organisationseinheiten, sofern Aufgaben gem. § 6 Abs. 3 StLHG vom haushaltsleitenden Organ auf die Leitung dieser Organisationseinheit delegiert wurden;

4.

Die Bewirtschaftung der vom haushaltsleitenden Organ zugewiesenen Detailbudgets durch:

a)

Die Begründung und Aufhebung von Mittelvormerkungen sowie von Forderungen und Verbindlichkeiten des Landes (§ 20);

b)

Die Erteilung und der Widerruf von Annahme-, Auszahlungs- und Verrechnungsanordnungen im Gebarungsvollzug;

c)

Die Anordnungen der Zu- oder Abgänge der Bestandteile des Landesvermögens oder fremden Vermögens;

d)

Budgetumschichtungen (§ 44 Abs. 1 Z 1 StLHG) und die Erteilung und der Widerruf von Budgetumbuchungsanordnungen;

e)

Die Entnahme von Rücklagen nach Antragstellung an das und nach Zustimmung von dem gem. der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung im Wege des haushaltsleitenden Organs (§ 46 Abs. 6 StLHG);

f)

Die Vorlage von Abschlussrechnungen im Wege der Vorarbeiten zum Rechnungsabschluss.

(2) In Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben haben die haushaltsführenden Stellen auch die erforderlichen Veranlassungen zu treffen, wenn nachträgliche Veränderungen – etwa in der Person der/des Zahlungspflichtigen/Empfangsberechtigten oder im Bestand von Zahlungsansprüchen/-verpflichtungen – eintreten (z. B. bei Eröffnung von Konkurs- oder Sanierungs- oder Verlassenschaftsverfahren, bei Zwangsvollstreckungen oder Forderungsabtretungen oder -verpfändungen).

(3) Äußerungen dürfen, wenn sie gebarungsrelevante Auswirkungen haben, grundsätzlich nur schriftlich erstattet oder entgegengenommen werden (Schriftlichkeitsgebot). Der diesbezügliche Schriftverkehr ist ordnungsgemäß zu dokumentieren:

1.

Einlangende Schriftstücke, die Auswirkungen auf die Gebarung haben, sind von der Eingangsstelle mit einem Eingangsvermerk zu versehen, aus dem zumindest die Stelle und das Datum des Einlangens ersichtlich sein müssen. Die Schriftstücke sind umgehend an die zuständige Organisationseinheit weiterzuleiten, die für die Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Beleges zuständig ist. Bei Papierbelegen, die nach dem Einlangen elektronisch abgebildet (Scannen) und in elektronischer Form weiterverarbeitet werden, oder bei Belegen, die bereits in elektronischer Form einlangen, sind zusätzlich auch die Grunddaten des Eingangsstückes (Einbringerin/Einbringer, Betreff, Bezugsangaben, Beilagen, ua.) zu registrieren, sofern dies nicht automationsunterstützt erfolgt;

2.

Abgefertigte Schriftstücke, die Auswirkungen auf die Gebarung haben (z. B. Bestellungen), sind von der Abfertigungsstelle samt Abfertigungsinformationen an die zuständige Organisationseinheit weiterzuleiten, die für die ordnungsgemäße weitere Bearbeitung des Beleges in Betracht kommt.

(4) Zahlungsverpflichtungen sind von der zuständigen haushaltsführenden Stelle auf ihren Grund und ihre Höhe zu prüfen. Die sachliche und rechnerische Richtigkeit ist grundsätzlich schriftlich nach Maßgabe der §§ 47§ 6 StOAH-VO und 48 zu bestätigenseit 01.03.2018 weggefallen.

(5) Die Bestätigung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit bei Zahlungsansprüchen des Landes erfolgt durch die Ausstellung der die Forderung begründenden Unterlage. Eine gesonderte schriftliche Bestätigung ist nicht erforderlich.

(6) Die haushaltsführenden Stellen haben die Zahlungs- und Verrechnungsdaten, die für die ordnungsgemäße Verrechnung, die Durchführung der Prüfung und die Abwicklung des Zahlungsverkehrs benötigt werden, umgehend an das ausführende Organ weiterzugeben. Sie haben weiteres dafür zu sorgen, dass den ausführenden Organen die zur ordnungsgemäßen und fristgerechten Ausführung erforderlichen Gebarungsunterlagen zur Verfügung gestellt werden.

(7) Das haushaltsleitende Organ kann auf Vorschlag der haushaltsführenden Stelle folgende Aufgaben auf die Leitung einer Organisationseinheit delegieren, für die ein Detailbudget zweiter Ebene gemäß §6 Abs. 2 Z 4 StLHG besteht:

1.

Die Aufgaben gemäß Abs. 1 Z 1, Z 2 und Z 4 lit. a, b und f;

2.

Die Mitwirkung bei der Bildung und Verwendung von Rücklagen;

3.

Die Rechnungs- und Berichtslegung an die haushaltsführende Stelle;

4.

Die Vorlage von Abschlussrechnungen im Wege der Vorarbeiten zum Rechnungsabschluss an die haushaltsführende Stelle;

5.

Den Verrechnungs- und Zahlungsverkehr im Einvernehmen mit dem gem. der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten