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(2) Befangen ist eine Bedienstete/ein Bediensteter,
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(3) Ebenso ist eine Anordnungsbefugte/ein Anordnungsbefugter befangen, wenn sie/er mit jener Person, die den Gebarungsfall auf sachliche und rechnerische Richtigkeit prüft, in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis steht.
(4) Im Fall der Befangenheit hat die Bedienstete/der Bedienstete ihre(n)/seine(n) Vorgesetzte(n) darauf hinzuweisen. Die/der Vorgesetzte hat daraufhin eine andere Bedienstete/einen anderen Bediensteten, deren/dessen volle Unbefangenheit gewährleistet ist, mit der Aufgabe zu betrauen.
(5) Eine Bedienstete/ein Bediensteter ist umgehend von der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung abzuberufen, wenn sich Anhaltspunkte einer Gefährdung der Unbefangenheit oder Verlässlichkeit oder Gebarungssicherheit ergeben.
(2) Befangen ist eine Bedienstete/ein Bediensteter,
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(3) Ebenso ist eine Anordnungsbefugte/ein Anordnungsbefugter befangen, wenn sie/er mit jener Person, die den Gebarungsfall auf sachliche und rechnerische Richtigkeit prüft, in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis steht.
(4) Im Fall der Befangenheit hat die Bedienstete/der Bedienstete ihre(n)/seine(n) Vorgesetzte(n) darauf hinzuweisen. Die/der Vorgesetzte hat daraufhin eine andere Bedienstete/einen anderen Bediensteten, deren/dessen volle Unbefangenheit gewährleistet ist, mit der Aufgabe zu betrauen.
(5) Eine Bedienstete/ein Bediensteter ist umgehend von der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung abzuberufen, wenn sich Anhaltspunkte einer Gefährdung der Unbefangenheit oder Verlässlichkeit oder Gebarungssicherheit ergeben.