§ 7 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit, Verlässlichkeit und die Gebarungssicherheit gewährleistet sind§ 7 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Befangen ist eine Bedienstete/ein Bediensteter,

1.

wenn sie/er durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis mit der Person, mit der das Land in einem dem Gebarungsfall zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis steht, verbunden ist oder

2.

wenn sie/er selbst ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse an diesem Rechtsverhältnis hat oder

3.

wenn sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre oder seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(3) Ebenso ist eine Anordnungsbefugte/ein Anordnungsbefugter befangen, wenn sie/er mit jener Person, die den Gebarungsfall auf sachliche und rechnerische Richtigkeit prüft, in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis steht.

(4) Im Fall der Befangenheit hat die Bedienstete/der Bedienstete ihre(n)/seine(n) Vorgesetzte(n) darauf hinzuweisen. Die/der Vorgesetzte hat daraufhin eine andere Bedienstete/einen anderen Bediensteten, deren/dessen volle Unbefangenheit gewährleistet ist, mit der Aufgabe zu betrauen.

(5) Eine Bedienstete/ein Bediensteter ist umgehend von der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung abzuberufen, wenn sich Anhaltspunkte einer Gefährdung der Unbefangenheit oder Verlässlichkeit oder Gebarungssicherheit ergeben.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung dürfen Bedienstete nur dann betraut werden, wenn die volle Unbefangenheit, Verlässlichkeit und die Gebarungssicherheit gewährleistet sind§ 7 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen.

(2) Befangen ist eine Bedienstete/ein Bediensteter,

1.

wenn sie/er durch ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis mit der Person, mit der das Land in einem dem Gebarungsfall zu Grunde liegenden Rechtsverhältnis steht, verbunden ist oder

2.

wenn sie/er selbst ein persönliches oder wirtschaftliches Interesse an diesem Rechtsverhältnis hat oder

3.

wenn sonstige Gründe vorliegen, die geeignet sind, ihre oder seine volle Unbefangenheit in Zweifel zu ziehen.

(3) Ebenso ist eine Anordnungsbefugte/ein Anordnungsbefugter befangen, wenn sie/er mit jener Person, die den Gebarungsfall auf sachliche und rechnerische Richtigkeit prüft, in einem familiären oder wirtschaftlichen Naheverhältnis steht.

(4) Im Fall der Befangenheit hat die Bedienstete/der Bedienstete ihre(n)/seine(n) Vorgesetzte(n) darauf hinzuweisen. Die/der Vorgesetzte hat daraufhin eine andere Bedienstete/einen anderen Bediensteten, deren/dessen volle Unbefangenheit gewährleistet ist, mit der Aufgabe zu betrauen.

(5) Eine Bedienstete/ein Bediensteter ist umgehend von der Wahrnehmung von Aufgaben der Haushaltsführung abzuberufen, wenn sich Anhaltspunkte einer Gefährdung der Unbefangenheit oder Verlässlichkeit oder Gebarungssicherheit ergeben.

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