§ 8 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Die Prüfung und Bestätigung der sachlichen und/oder rechnerischen Richtigkeit einerseits und die Erteilung der Anordnung andererseits durch dieselbe Bedienstete/denselben Bediensteten ist unvereinbar, sofern derselbe Gebarungsfall betroffen ist§ 8 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Diese Bestimmung ist bei Anordnungen nach § 18 (Ersatzaufträge) sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Unvereinbarkeit liegt nicht vor, wenn die elektronische Abbildung physischer Eingangsstücke (Scannen) durch anordnungsbefugte Bedienstete erfolgt.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Die Prüfung und Bestätigung der sachlichen und/oder rechnerischen Richtigkeit einerseits und die Erteilung der Anordnung andererseits durch dieselbe Bedienstete/denselben Bediensteten ist unvereinbar, sofern derselbe Gebarungsfall betroffen ist§ 8 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. Diese Bestimmung ist bei Anordnungen nach § 18 (Ersatzaufträge) sinngemäß anzuwenden.

(2) Eine Unvereinbarkeit liegt nicht vor, wenn die elektronische Abbildung physischer Eingangsstücke (Scannen) durch anordnungsbefugte Bedienstete erfolgt.

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