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(2) Die Schriftlichkeit einer Anordnung kann entfallen,
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(3) Die Übertragung und Änderung der Anordnungsbefugnis hat gem§ 9 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. § 10 Abs. 1 bis 4 zu erfolgen.
(4) Anordnungen sind, sobald der dem Geschäftsfall zu Grunde liegende Sachverhalt feststeht, unverzüglich zu erteilen und dem ausführenden Organ unter Anschluss der Gebarungsunterlagen weiterzuleiten. Ändert sich ein der Anordnung zu Grunde liegender Sachverhalt, ist unverzüglich eine neuerliche Anordnung vom anordnenden Organ zu erteilen und die ursprüngliche Anordnung zu stornieren.
(5) Die anordnenden Organe haben dafür zu sorgen, dass grundsätzlich bei den zu budgetierenden Ein- und Auszahlungen
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(6) Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Verrechnung können mit einer Anordnung auch mehrere Beträge zum Vollzug angeordnet werden, insbesondere dann, wenn wiederkehrende Zahlungen (z. B. Raten oder andere Teilbeträge) anzunehmen oder zu leisten sind oder wenn mehrere Verrechnungskonten gleichzeitig belastet werden.
(7) Die Aufteilung von Zahlungs- und Verrechnungsbeträgen auf mehrere Anordnungen, um damit festgelegte Betragsgrenzen zu umgehen, ist unzulässig.
(8) Anordnungen im Gebarungsvollzug sind ausnahmslos auf elektronischem Weg zu übermitteln.
(9) Anordnungen, die nicht den geltenden Rechtsgrundlagen entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung oder bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg festzuhalten. Derartige Fälle sind von den ausführenden Organen
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(2) Die Schriftlichkeit einer Anordnung kann entfallen,
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(3) Die Übertragung und Änderung der Anordnungsbefugnis hat gem§ 9 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. § 10 Abs. 1 bis 4 zu erfolgen.
(4) Anordnungen sind, sobald der dem Geschäftsfall zu Grunde liegende Sachverhalt feststeht, unverzüglich zu erteilen und dem ausführenden Organ unter Anschluss der Gebarungsunterlagen weiterzuleiten. Ändert sich ein der Anordnung zu Grunde liegender Sachverhalt, ist unverzüglich eine neuerliche Anordnung vom anordnenden Organ zu erteilen und die ursprüngliche Anordnung zu stornieren.
(5) Die anordnenden Organe haben dafür zu sorgen, dass grundsätzlich bei den zu budgetierenden Ein- und Auszahlungen
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(6) Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Verrechnung können mit einer Anordnung auch mehrere Beträge zum Vollzug angeordnet werden, insbesondere dann, wenn wiederkehrende Zahlungen (z. B. Raten oder andere Teilbeträge) anzunehmen oder zu leisten sind oder wenn mehrere Verrechnungskonten gleichzeitig belastet werden.
(7) Die Aufteilung von Zahlungs- und Verrechnungsbeträgen auf mehrere Anordnungen, um damit festgelegte Betragsgrenzen zu umgehen, ist unzulässig.
(8) Anordnungen im Gebarungsvollzug sind ausnahmslos auf elektronischem Weg zu übermitteln.
(9) Anordnungen, die nicht den geltenden Rechtsgrundlagen entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung oder bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg festzuhalten. Derartige Fälle sind von den ausführenden Organen
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