§ 9 StOAH-VO (weggefallen)

Steiermärkische Organisation und Aufgaben der Haushaltsführung – Verordnung – StOAH-VO

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.03.2018 bis 31.12.9999
(1) Ausführende Organe dürfen, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer schriftlichen Anordnung:

1.

Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten (Zahlungsauftrag);

2.

Erträge oder Aufwendungen, Obligos sowie Forderungen oder Verbindlichkeiten erfassen und Verrechnungen durchführen (Verrechnungsauftrag);

3.

Sachen annehmen oder abgeben und die damit verbundenen Zu- und Abgänge festhalten (Zu- und Abgangsanordnung);

4.

Wertveränderungen im Vermögen oder den Fremdmitteln verrechnen;

5.

Budgetumbuchungen durchführen.

(2) Die Schriftlichkeit einer Anordnung kann entfallen,

1.

wenn die anordnenden Organe bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen ihre Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Landesbuchhaltung an das Haushaltsverrechnungssystem weitergeben oder

2.

wenn Anordnungen von Datenverarbeitungsanlagen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung bereitgestellt oder übermittelt werden.

(3) Die Übertragung und Änderung der Anordnungsbefugnis hat gem§ 9 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. § 10 Abs. 1 bis 4 zu erfolgen.

(4) Anordnungen sind, sobald der dem Geschäftsfall zu Grunde liegende Sachverhalt feststeht, unverzüglich zu erteilen und dem ausführenden Organ unter Anschluss der Gebarungsunterlagen weiterzuleiten. Ändert sich ein der Anordnung zu Grunde liegender Sachverhalt, ist unverzüglich eine neuerliche Anordnung vom anordnenden Organ zu erteilen und die ursprüngliche Anordnung zu stornieren.

(5) Die anordnenden Organe haben dafür zu sorgen, dass grundsätzlich bei den zu budgetierenden Ein- und Auszahlungen

1.

die den Einzahlungen zu Grunde liegenden Obligos und Forderungen, sowie

2.

die den Auszahlungen zu Grunde liegenden Obligos und Verbindlichkeiten

zum Zeitpunkt des Zufließens der Einzahlung bzw. des Abfließens der Auszahlung in den Verrechnungsaufzeichnungen bereits erfasst sind.

(6) Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Verrechnung können mit einer Anordnung auch mehrere Beträge zum Vollzug angeordnet werden, insbesondere dann, wenn wiederkehrende Zahlungen (z. B. Raten oder andere Teilbeträge) anzunehmen oder zu leisten sind oder wenn mehrere Verrechnungskonten gleichzeitig belastet werden.

(7) Die Aufteilung von Zahlungs- und Verrechnungsbeträgen auf mehrere Anordnungen, um damit festgelegte Betragsgrenzen zu umgehen, ist unzulässig.

(8) Anordnungen im Gebarungsvollzug sind ausnahmslos auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(9) Anordnungen, die nicht den geltenden Rechtsgrundlagen entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung oder bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg festzuhalten. Derartige Fälle sind von den ausführenden Organen

1.

bei gleichzeitiger Information des zuständigen haushaltsleitenden Organs,

2.

im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs dem gem. der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und

3.

dem Landesrechnungshof

mitzuteilen.

Stand vor dem 01.03.2018

In Kraft vom 30.04.2014 bis 01.03.2018
(1) Ausführende Organe dürfen, wenn im Folgenden nichts anderes bestimmt ist, nur auf Grund einer schriftlichen Anordnung:

1.

Einzahlungen annehmen oder Auszahlungen leisten (Zahlungsauftrag);

2.

Erträge oder Aufwendungen, Obligos sowie Forderungen oder Verbindlichkeiten erfassen und Verrechnungen durchführen (Verrechnungsauftrag);

3.

Sachen annehmen oder abgeben und die damit verbundenen Zu- und Abgänge festhalten (Zu- und Abgangsanordnung);

4.

Wertveränderungen im Vermögen oder den Fremdmitteln verrechnen;

5.

Budgetumbuchungen durchführen.

(2) Die Schriftlichkeit einer Anordnung kann entfallen,

1.

wenn die anordnenden Organe bei Vorliegen der technisch-organisatorischen Voraussetzungen ihre Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung direkt oder unter Einbeziehung der Landesbuchhaltung an das Haushaltsverrechnungssystem weitergeben oder

2.

wenn Anordnungen von Datenverarbeitungsanlagen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung bereitgestellt oder übermittelt werden.

(3) Die Übertragung und Änderung der Anordnungsbefugnis hat gem§ 9 StOAH-VO seit 01.03.2018 weggefallen. § 10 Abs. 1 bis 4 zu erfolgen.

(4) Anordnungen sind, sobald der dem Geschäftsfall zu Grunde liegende Sachverhalt feststeht, unverzüglich zu erteilen und dem ausführenden Organ unter Anschluss der Gebarungsunterlagen weiterzuleiten. Ändert sich ein der Anordnung zu Grunde liegender Sachverhalt, ist unverzüglich eine neuerliche Anordnung vom anordnenden Organ zu erteilen und die ursprüngliche Anordnung zu stornieren.

(5) Die anordnenden Organe haben dafür zu sorgen, dass grundsätzlich bei den zu budgetierenden Ein- und Auszahlungen

1.

die den Einzahlungen zu Grunde liegenden Obligos und Forderungen, sowie

2.

die den Auszahlungen zu Grunde liegenden Obligos und Verbindlichkeiten

zum Zeitpunkt des Zufließens der Einzahlung bzw. des Abfließens der Auszahlung in den Verrechnungsaufzeichnungen bereits erfasst sind.

(6) Unter der Voraussetzung einer ordnungsgemäßen Verrechnung können mit einer Anordnung auch mehrere Beträge zum Vollzug angeordnet werden, insbesondere dann, wenn wiederkehrende Zahlungen (z. B. Raten oder andere Teilbeträge) anzunehmen oder zu leisten sind oder wenn mehrere Verrechnungskonten gleichzeitig belastet werden.

(7) Die Aufteilung von Zahlungs- und Verrechnungsbeträgen auf mehrere Anordnungen, um damit festgelegte Betragsgrenzen zu umgehen, ist unzulässig.

(8) Anordnungen im Gebarungsvollzug sind ausnahmslos auf elektronischem Weg zu übermitteln.

(9) Anordnungen, die nicht den geltenden Rechtsgrundlagen entsprechen, dürfen erst ausgeführt werden, wenn das anordnende Organ die Anordnung berichtigt hat oder sie aufrechterhält. Trägt das anordnende Organ den Einwendungen des ausführenden Organs nicht oder nicht zur Gänze Rechnung, so ist dies auf der Anordnung oder bei Anordnungen im Wege der elektronischen Nachrichtenübermittlung auf dem Beleg festzuhalten. Derartige Fälle sind von den ausführenden Organen

1.

bei gleichzeitiger Information des zuständigen haushaltsleitenden Organs,

2.

im Wege des zuständigen haushaltsleitenden Organs dem gem. der jeweils geltenden Geschäftsverteilung der Landesregierung für Landesfinanzen zuständigen Mitglied der Landesregierung und

3.

dem Landesrechnungshof

mitzuteilen.

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